Velbert Was zu beachten ist, bevor der Kanalsanierer loslegt

Velbert · Mit den Tipps der Velberter Verbraucherschützer entgehen Hausbesitzer den Stolperfallen im Kleingedruckten.

Auch Abwasserrohre halten nicht ewig. Wenn diese saniert werden müssen, ist einiges zu beachten.

Foto: Verbraucherzentrale NRW/Kasper Nymann

Wenn Wurzeln aus Kanalrohren entfernt oder Anlagen zur Grundstücksentwässerung auf Lecks untersucht werden müssen, aber auch wenn rückgestautes Wasser aus dem Kanalnetz Probleme bereitet: Kanalsanierungsunternehmen versprechen die fachgerechte Übernahme solcher Arbeiten. „Doch rund ums Kleingedruckte der Unternehmen können Stolperfallen lauern“, erklärt Ute Rose, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW für das Projekt „KluGe“. Dieses berät zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels und zur umweltbewussten Grundstücksentwässerung und Abwasserentsorgung. „Bei der Prüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen fallen uns immer wieder Unregelmäßigkeiten auf. Häufig werden die AGBs nicht deutlich als Vertragsbestandteil ausgewiesen, oder die Kund:innen können diese erst nach einem Link auf der Unternehmens-Homepage zur Kenntnis nehmen“, so die Verbraucherschützerin.

Vor einer Beauftragung und Vertragsunterschrift raten Ute Rose und das Team der Verbraucherzentrale NRW in Velbert daher immer zur Prüfung der nachstehenden Punkte:

Ob der Abwasserkanal saniert oder dessen Dichtigkeit überprüft werden soll – mit der Beauftragung schließen Kundinnen und Kunden mit dem Unternehmen einen Werkvertrag ab. Rechtlich schuldet das ausführende Unternehmen dabei den erfolgreichen Abschluss der Arbeiten. Bei Mängeln muss es innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen für Abhilfe sorgen. Im Kleingedruckten ist darauf zu achten, dass der Anbieter die genannten Arbeiten als Werkvertrag (nicht als Dienstvertrag) und nach bestem Wissen und Gewissen ausführt sowie eine Gewähr für den Erfolg übernimmt. Anderes wäre unzulässig.

Das gilt für die
Gewährleistung

Wie lange Unternehmen bei Kanalsanierungen oder Dichtigkeitsprüfungen für spätere Mängel einstehen müssen, hängt von den konkret vereinbarten Arbeiten und deren Umfang ab. Wird etwa das gesamte Abwasserleitungssystem erneuert, gilt diese Arbeit als Bauwerk – und somit eine fünfjährige Verjährungsfrist für die Gewährleistung bei Mängeln. Sind hingegen im Rahmen kleinerer Arbeiten nur Reparaturen auszuführen, kann die Verjährung je nach Umfang und Stelle der Arbeiten zwei oder drei Jahre betragen. Geschäftsbedingungen, die kürzere Gewährleistungsfristen von etwa sechs Monaten vorsehen oder die verlangen, offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzeigen zu müssen, sind nach Ansicht der Verbraucherschützer unwirksam.

Zulässig ist es, wenn im Werkvertrag Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen vereinbart werden. Das Unternehmen muss in der Abschlagsrechnung dann aber genau auflisten, welche Arbeiten bereits ausgeführt und welche Materialien etwa schon verbaut wurden. Die Fälligkeit von Abschlagszahlungen etwa an die Dauer der Arbeiten, also beispielsweise nach drei Arbeitstagen, zu koppeln, ist hingegen unzulässig.