Verbraucherzentrale Krefeld gibt Tipps Pflegegrad zu niedrig eingestuft? So legen Sie Widerspruch ein

Krefeld · Auf Grundlage einer Begutachtung des Medizinischen Dienstes entscheidet die Pflegekasse, in welchem Pflegegrad die Betroffenen eingestuft werden. Was tun, wenn es Zweifel daran gibt? Die Verbraucherzentrale Krefeld gibt Tipps.

Will man gegen den Pflegebescheid Widerspruch einlegen, läuft ab der Zustellung eine Frist von einem Monat. Die genaue Begründung, warum man dieser Ansicht ist, kann man aber nachreichen.

Foto: dpa-tmn/Uwe Anspach

Wenn Menschen zu Hause nicht mehr alleine zurechtkommen, entscheidet die Pflegekasse auf Grundlage einer Begutachtung des Medizinischen Dienstes darüber, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt, in welchen Pflegegrad die Betroffenen eingestuft werden und wie viel Leistungen sie erhalten. Knapp 30 Prozent der Gutachten, gegen die Widerspruch erhoben wurde, wurden im Jahr 2022 korrigiert. „Es kann sich lohnen, die Entscheidungen der Pflegekasse zu prüfen und sich gegen eine Ablehnung oder eine zu geringe Pflegeeinstufung zu wehren“, so Peter Lindackers, Leiter der Beratungsstelle Krefeld der Verbraucherzentrale NRW. Das ist bei Widerspruch oder Klage zu beachten:

Wichtig: Rechtzeitig
Widerspruch einlegen

Die Frist, in der der Widerspruch eingelegt werden muss, beträgt regulär einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des Bescheides an den Versicherten. Ist nicht sicher, wann der Bescheid zugestellt wurde, kann man sich notfalls am Datum des Bescheides orientieren. Entscheidend ist, dass der Widerspruch innerhalb der Frist bei der Pflegekasse ankommt. Es reicht nicht aus, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist abgesendet wird. Über die Begründung des Widerspruchs muss man sich allerdings noch keine Gedanken machen. Diese kann auch nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist in Ruhe vorgenommen werden. Zunächst reicht es aus, wenn der Pflegekasse mitgeteilt

wird, dass man gegen den Bescheid Widerspruch einlegt.

Nachweis aufbewahren, dass
die Frist eingehalten wurde

In einem Streitfall kann ein Nachweis darüber erforderlich sein, dass der Widerspruch rechtzeitig bei der Pflegekasse eingegangen ist. Dazu kann man entweder den Widerspruch persönlich bei der Pflegekasse abgeben und sich den Eingang bestätigen lassen oder per Einschreiben senden. Auch per Fax kann man den Widerspruch senden.

Gutachten prüfen und
Widerspruch begründen

Versicherte sollten den Bescheid der Pflegekasse und das Gutachten des

medizinischen Dienstes eingehend prüfen und Gründe auflisten, warum man anderer Meinung ist. Das Gutachten des Medizinischen Dienstes wird ebenso wie der Bescheid der Pflegekasse automatisch zugestellt. Betroffene können sich bei der Prüfung Zeit lassen und Hilfe zum Beispiel bei der Pflegeberatung in Anspruch nehmen. Aufgrund des Widerspruchs und der entsprechenden Begründung wird die Pflegekasse ihre Entscheidung noch einmal prüfen. Häufig erfolgt dieses Gutachten „nach Aktenlage“, sodass nur auf vorliegende Unterlagen zurückgegriffen wird. Es kann aber auch ein erneuter Besuch beim Pflegebedürftigen stattfinden. Aufgrund dieser Begutachtung ergeht ein zweiter Bescheid, der ebenfalls geprüft werden sollte.

Nach dem Widerspruch
kommt die Klage

Sollte der neue Bescheid nicht das gewünschte Ergebnis bringen, können Betroffene Klage beim Sozialgericht einreichen. Ein Klageverfahren beim Sozialgericht verursacht keine Kosten. Anwaltliche Unterstützung ist zwar nicht unbedingt erforderlich, kann aber sinnvoll sein, um entsprechende Hilfestellung beim Rechtsstreit zu haben. Dies ist dann jedoch nicht kostenfrei, sondern für den Anwalt fallen entsprechende Gebühren an. Wer die Klage selbst einreichen möchte, kann sie bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts aufnehmen lassen. Alternativ bietet es sich an, diese entweder persönlich einzuwerfen oder per Einschreiben mit Rückschein oder Fax zu versenden. Für die Klage gilt ebenfalls, dass sie nicht per E-Mail eingereicht werden kann.