Riestern und Rürupen: Nicht alles kann vererbt werden
Mit dieser Sparform soll die Altervorsorge gefördert werden, nicht die Erbmasse vergrößert werden.
Stuttgart/Berlin. Die gesetzliche Rente wird im Alter künftig vielen Menschen nicht mehr reichen. Deshalb gibt der Staat dem privaten Vorsorgesparer Anreize über die Riester-Förderung. Wenn der Anleger vor Ablauf des Vertrags stirbt, können Riester-Verträge zwar vererbt werden. Die staatlichen Zulagen und die Steuer-Ersparnisse bleiben allerdings nur Ehepartnern erhalten. Ist kein Ehepartner mehr da und es erbt jemand anderes, verfällt die Förderung nachträglich.
"Dem Gesetzgeber geht es darum, die Altersvorsorge zu fördern - und nicht darum, die Erbmasse zu erhöhen", erklärt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart. Deshalb müssen die Zulagen in einem solchen Fall zurückgegeben werden. Trotzdem gebe es auch bei staatlich geförderten Produkten Wege, das Ersparte nach dem Tod für die Familie zu erhalten.
Die individuellen Bedürfnisse müssen schon beim Abschluss beachtet werden. Denn so unterschiedlich wie die einzelnen Sparverträge, sind auch die Regeln für das Vererben der Guthaben. Bei der sogenannten Rürup-Rente sei zum Beispiel ausdrücklich vorgegeben, dass sie nicht vererbbar ist, warnt Nauhauser - stirbt der Vertragsnehmer, ist das Ersparte also weg.
Riester-Verträge dagegen sind in aller Regel vererbbar. Drei Möglichkeiten zu riestern gibt es. "Bei Fonds- und Banksparverträgen kann das Spargeld immer vererbt werden", erklärt Susanne Meunier von der Stiftung Warentest in Berlin. Bei Rentenversicherungen dagegen müsse das schon bei Vertragsabschluss vereinbart werden: "Was vererbt wird, steht meist im Kleingedruckten", sagt Nauhauser.
Üblich ist laut Meunier, dass eine "Leistung im Todesfall" vereinbart wird. In diesem Fall werde das angesparte Kapital an die Hinterbliebenen ausgezahlt. "In den ersten Jahren gibt es für den Erben kaum Geld, später durch Zinsgewinne aber umso mehr." Und auch in der Auszahlungsphase kann das Gesparte noch vererbt werden. "Wenn eine Rentengarantiefrist besteht, laufen die Zahlungen bis zu deren Ende weiter." Fristen dafür müssen ebenfalls vereinbart werden.
Hinterbliebene Ehepartner haben es trotz aller Einschränkungen leicht. Andere Angehörige müssen die Förderung immer zurückzahlen. Außerdem ist ein geerbtes Guthaben nicht von der Erbschaftsteuer befreit, ergänzt Meunier.