Bundeskartellamt nimmt erneut Bestpreisklauseln ins Visier
Bonn (dpa) - Das Bundeskartellamt hat einem weiteren Hotel-Buchungsportal Bestpreisklauseln untersagt. Bis Ende Januar 2016 müsse der Anbieter Booking.com die Vorgaben vollständig aus den Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfernen, teilte die Behörde mit.
Das nach eigenen Angaben weltweit größte Hotelreservierungsportal
kündigte in einer ersten Stellungnahme an, gegen die Entscheidung
Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf einzulegen. In
Europa sei das Bundeskartellamt die einzige Wettbewerbsbehörde, die
Online-Reisevermittlern solche eingeschränkten Bestpreisklauseln
untersage. „Wir sind der Ansicht, dass die Entscheidung mangelhaft
ist“, erklärte die Präsidentin von Booking.com, Gillian Tans.
Nach Ansicht des Kartellamtes führen Bestpreisklauseln zu einer
Einschränkung des Wettbewerbs sowohl zwischen bestehenden Portalen
als auch zwischen den Hotels, begründete die Aufsichtsbehörde ihre
Anordnung. „Erkennbare Vorteile“ für die Verbraucher seien damit
nicht verbunden, erklärte Kartellamtschef Andreas Mundt.
Ganz im Gegenteil: Nach frühen Einschätzungen der Behörde könnten
Verbraucher vom Wegfall der Klauseln unmittelbar profitieren. Denn
der Wettbewerb zwischen den bestehenden Portalen um niedrigere Preise
würde sich dann beleben.
Bereits im Frühjahr hatten die Wettbewerbshüter Booking.com
abgemahnt, weil sich das Unternehmen von den Partnerhotels den
niedrigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und
die günstigsten Buchungs- und Stornierungsbedingungen im Internet
garantieren ließ. Daraufhin änderte das Portal die Klausel und
gestattete seinen Partnerhotels, anderen Portalen Zimmer preiswerter
anzubieten. Auf der eigenen Webseite aber darf der Preis nicht
niedriger sein als bei Booking.com.
Kartellamts-Chef Mundt zeigte sich wenig kompromissbereit: Solche
Vorgaben verletzten die Preissetzungsfreiheit der Hotels auf eigenen
Online-Vertriebskanälen. Aufgrund der Bestpreisklauseln bestehe
„praktisch kaum ein Anreiz für die Hotels, ihre Zimmer auf einer
neuen Plattform günstiger anzubieten, solange sie diese
Preissenkungen auf ihre eigenen Webseiten nicht nachvollziehen
können“. Ein erkennbarer Vorteil für die Verbraucher sei damit nicht
verbunden.
Zuvor hatte das Kartellamt bereits dem Hotelbuchungsportal HRS die
Anwendung der umstrittenen Klauseln untersagt. Anfang dieses Jahres
hatte das OLG die Einschätzung der Behörde bestätigt und eine
Beschwerde zurückgewiesen. Obwohl möglich, verzichtete HRS auf eine
weitere rechtliche Prüfung des Streits durch den Bundesgerichtshof.