Flugausfall wegen Aschewolke: Geld zurück von Airline

Potsdam (dpa/tmn) - Es ist noch nicht so schlimm wie im vergangenen Jahr. Aber die Folgen der Aschewolke aus Island sind spürbar. Reisende, die nun nicht fliegen können, dürfen zumindest damit rechnen, die Ticketkosten erstattet zu bekommen.

Viel mehr ist nicht drin.

Die Aschewolke aus Island beeinträchtigt inzwischen auch den Luftverkehr in Mitteleuropa. Die Europäische Flugsicherheitsbehörde Eurocontrol rechnete am Dienstag (24.5.) mit rund 500 Flugausfällen im Laufe des Tages. Wer einen Flug gebucht hat, der nun nicht stattfindet, habe Anspruch auf die Erstattung der Ticketkosten, erläutert die Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk. Eine über den Ticketpreis hinausgehende Entschädigung stehe Passagieren im Fall von höherer Gewalt aber nicht zu, so die Mitarbeiterin der Verbraucherzentrale Brandenburg.

Was ist, wenn mein Flug ausfällt?

Fällt der Flug aus, weil der Luftraum wegen der Aschewolke aus Island gesperrt ist, gilt das als ein Fall von höherer Gewalt. Das heißt, die Fluggesellschaft kann dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Sie muss zwar den Ticketpreis zurückzahlen. Es gibt aber keinen Anspruch auf weitere Entschädigung zum Beispiel nach der Fluggastrechteverordnung der EU. Eine Ausnahme gilt für Betreuungsleistungen wie Getränke für Passagiere, die auf dem Flughafen warten müssen.

Was ist, wenn ich schon ein Hotel gebucht habe?

Ist die Anreise nicht möglich, weil es keine Flüge gibt, ist der Urlauber rechtlich in der Regel verpflichtet, im Voraus gebuchte Hotelübernachtungen und den Mietwagen zu bezahlen. „Ich kann nur empfehlen, mit dem Hotel oder Autovermieter auf Kulanzbasis zu verhandeln“, rät Sabine Fischer-Volk. „Die Chancen sind aber nicht blendend, denn die Hotels haben ja ohnehin schon Einbußen. Aber man sollte es versuchen und kann um einen Gutschein für einen späteren Aufenthalt bitten.“

Wie sieht es bei einer Pauschalreise aus?

Fällt eine Pauschalreise zum Beispiel nach Island oder Großbritannien aus, bekommen die Kunden den Reisepreis zurück. Sie erhalten aber keinen Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden. Will der Kunde nicht zu Hause bleiben, sollte er um kostenloses Umbuchen bitten. „In der Regel ist das auch kein Problem“, sagte Fischer-Volk. Denn dieser Wunsch ist oft durchaus im Interesse des Veranstalters.

Muss ich eine Anreise per Schiff akzeptieren?

Ist kein Flug zum Reiseziel möglich, schlägt der Veranstalter vielleicht eine alternative Anreise vor - etwa mit Bus und Fähre nach Großbritannien. „Aber das ist eine wesentliche Änderung der Reiseleistung“, sagt Sabine Fischer-Volk. „Das kann ich akzeptieren - muss es nicht.“

Was ist, wenn mein Rückflug ausfällt?

Wer einen Hin- und Rückflug gebucht hat und nun nicht mehr nach Hause fliegen kann, hat Anspruch darauf, auf Kosten der Fluggesellschaft untergebracht zu werden, bis sich eine Rückflugmöglichkeit ergibt. Oder der Kunde entscheidet sich dafür, den Ticketpreis zurückzubekommen und die Heimreise auf eigene Faust zu organisieren.

Gilt das auch bei Pauschalreisen?

Nein, im Fall von höherer Gewalt muss der Kunde die Kosten eines unfreiwillig verlängerten Aufenthaltes selbst bezahlen. Wird die Rückreise teurer als ursprünglich geplant, zum Beispiel weil sich die Flugroute ändert oder andere Verkehrsmittel wie die Bahn hinzukommen, teilen sich Kunde und Reiseveranstalter die Kosten.

Und wenn ich in den nächsten Tagen verreisen will?

Wer in den kommenden Tagen zum Beispiel nach Island oder Großbritannien in den Urlaub fliegen wollte, hat nun zwei Optionen: „Für besonders ängstliche Kunden ist es vielleicht besser, sie kündigen den Reisevertrag und riskieren es, die Stornogebühren bezahlen zu müssen“, sagte Fischer-Volk. „Oder ich frage beim Veranstalter, ob ich auf ein anderes Ziel umbuchen kann.“ Die Mutigeren könnten aber auch abwarten, ob der Flug zum geplanten Zeitpunkt möglich ist. „Kann ich dann nicht reisen, bekomme ich den Reisepreis zurück, oder ich frage beim Veranstalter nach, ob ich kostenlos auf ein anderes Ziel umbuchen kann.“