Lyrik im Reisekatalog: Verbraucher sollten Beweise aufbewahren

Potsdam (dpa/tmn) - Formulierungen in Reisekatalogen sollte niemand blind vertrauen: Ein „beheizbarer Pool“ muss nicht beheizt sein. Und ein „Zimmer zur Meerseite“ heißt nicht gleich, dass man das Meer auch sieht.

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Vielleicht fällt der Blick direkt auf den Parkplatz.

Verbraucher sollten die Katalogbeschreibung einer Reise aufbewahren oder die entsprechende Buchungswebseite abspeichern. Das empfiehlt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Andernfalls seien irreführende Angaben später kaum mehr nachweisbar. „Der Klassiker ist das Bild vom Hotel mit einem Pool davor, der aber in Wirklichkeit zum Nachbarhotel gehört“, sagt Fischer-Volk. Im Streitfall könnten Verbraucher anhand der Katalogabbildung belegen, warum sie einen Pool vor Ort erwartet haben - selbst wenn er in der Leistungsbeschreibung der Reise nicht ausdrücklich erwähnt wurde.

Der schöne Schein, den Kataloge präsentieren, führt immer wieder zu Missverständnissen. Fischer-Volk empfiehlt Reisenden deshalb, die Beschreibungen im Katalog aufmerksam zu lesen: „Zimmer zur Meerseite bedeutet zum Beispiel nicht, dass sich das Hotel in der ersten Reihe befindet. Wenn das so wäre, würde es auch im Katalog stehen“. Wahrscheinlich ist, dass sich noch weitere Gebäude zwischen eigenem Hotel und Strand befinden. Und ein Meerblick ist auch dann gegeben, wenn man sich dafür ein wenig vorbeugen muss.

„Vorsicht bei Formulierungen, die sehr allgemein sind und nichts über die Qualität der Leistung aussagen“, warnt Fischer-Volk. Ein „naturbelassener Strand“ kann zugemüllt sein oder mit spitzen Steinen übersät - einen Traumstrand würden die Veranstalter jedenfalls ausgiebiger beschreiben. Und ein „beheizbarer“ Pool ist auch dann gegeben, wenn das Wasser nur von 14 auf 15 Grad erwärmt wird. Nur von einem „beheizten“ Pool dürfen Urlauber erwarten, dass er Badetemperatur hat.

Beliebt sei auch, Nachteile in Vorzüge umzudeuten: „Die Formulierung „Einkaufsmöglichkeiten in der Nähe“ deutet darauf hin, dass das Hotel sich nicht in einer ruhigen Lage befindet und man als Urlauber einen gewissen Trubel hinnehmen muss.“ Beschreibungen wie „kinderfreundlich“ oder „Hotel mit internationalem Publikum“ sind ebenfalls ein Hinweis auf ein eher lautes und belebtes Umfeld. Umgekehrt kann es sein, dass der Strand vom „Hotel in ruhiger Lage“ aus nur mit dem Shuttlebus zu erreichen ist - der eventuell nur zweimal am Tag verkehrt.

Besonders aufmerksam müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität bei der Reisebuchung sein. Denn einerseits sind sie stärker darauf angewiesen, dass bestimmte Leistungsmerkmale erfüllt sind - andererseits sehen die Gerichte sie auch stärker in der Pflicht, das Angebot der Veranstalter daraufhin kritisch zu prüfen. „Bucht etwa ein Rollstuhlfahrer eine Fahrt auf einem als behindertengerecht beschriebenen Kreuzfahrtschiff darf er nicht erwarten, dass ihm dort alle Orte zugänglich sind“, erklärt Fischer-Volk. Die Reisenden müssen sich in diesem Fall selbst erkundigen, ob persönlich benötigte Einrichtungen oder Hilfestellungen zur Verfügung stehen.

Missverständnisse gib es auch immer wieder darüber, was All-inclusive bedeutet“, sagt Fischer-Volk. Hier gilt: Die Urlauber haben nur auf das ein Anrecht, was in der Leistungsbeschreibung festgelegt ist. So können etwa alkoholische Getränke oder besondere Speisen vom Angebot ausgenommen sein - und müssen gesondert gezahlt werden.

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