Entschädigungsanspruch bei großer Flugverspätung

Wiesbaden (dpa/tmn) - Eine Verspätung von mehr als drei Stunden ist reiserechtlich wie ein Flugausfall zu bewerten. Der Kunde hat dann Anspruch auf eine Entschädigung, heißt es in einem Urteil des Amtsgerichts Köln.

Die Fluggesellschaft kann sich dann auch nicht damit rausreden, dass ein unerwartetes Triebwerksproblem Grund für die Verspätung gewesen sei. Das ist nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ einzustufen, der die Pflicht zu Ausgleichszahlungen aufheben würde. So entschied das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen: 132 C 304/07), wie die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden herausgegebene Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ berichtet.

In dem Fall hatte die Klägerin einen Hin- und Rückflug nach Boston gebucht. Der Rückflug verspätete sich um 33 Stunden. Die Klägerin berief sich auf die EG-Verordnung 261 und verlangte eine Entschädigung von 600 Euro. Die Fluggesellschaft argumentierte, der Flug sei nicht ausgefallen, daher gelte die Verordnung in diesem Fall nicht. Außerdem sei ein „außergewöhnlicher Umstand“ Ursache für die Verspätung gewesen, weil es an einem Triebwerk einen „unerwartet eingetretenen Strömungsabriss“ gegeben habe.

Beiden Argumenten schloss sich das Gericht nicht an: Müssen Fluggäste Verspätungen von mehr als drei Stunden hinnehmen, könnten sie Ansprüche an die Fluggesellschaft stellen. Technische Mängel seien nur dann ein „außergewöhnlicher Umstand“, wenn sie zum Beispiel Folge von Sabotage oder eines Terroraktes seien. Ein technisches Problem zu beheben, gehöre dagegen zur normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens.