EuGH: Passagier-Entschädigung auch bei Umsteige-Flügen

Luxemburg (dpa) - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erneut die Rechte von Verbrauchern bei verspäteten Flügen gestärkt. Entschädigungen gelten auch bei Verspätungen durch verpasste Anschlussflüge.

Flugpassagiere mit Umsteigeverbindungen haben grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung, wenn sie am Zielort mit drei Stunden oder mehr Verspätung ankommen. Mit diesem Urteil präzisierte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag (26. Februar) bestehendes EU-Verbraucherrecht und eigene Rechtsprechung.

Das höchste EU-Gericht äußerte sich zu einem Rechtsstreit zwischen einem deutschen Ehepaar und der Fluggesellschaft Air France vor dem Bundesgerichtshof. Die Ehefrau war von Bremen über Paris und São Paulo nach Asunción im südamerikanischen Paraguay geflogen. Weil sich der Abflug in Bremen um fast zweieinhalb Stunden verzögerte, verpasste sie den Anschluss in Paris und auch in Brasilien und kam schließlich mit elf Stunden Verspätung am Zielort an.

Flugpassagiere können sich bei Flugstreichungen oder starken Verspätungen auf eine EU-Verordnung berufen. Die Fluggesellschaft muss dem Kunden je nach Flugstrecke bis zu 600 Euro Entschädigung zahlen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Das EU-Gericht stellte klar, dass bei der Berechnung der Ausgleichszahlung nur die Verspätung am Zielort maßgeblich ist. Die Entschädigung hänge nicht von einer Verspätung beim Abflug ab.