Urteil: Reisende dürfen sich auf Flugzeiten verlassen
Celle (dpa/tmn) - Manche Urlauber entscheiden sich nur wegen der günstigen Abflugzeit für einen bestimmten Reiseanbieter. Genau deshalb dürften die Zeiten auch nicht nachträglich geändert werden, urteilte jüngst ein Gericht.
Gegen die Entscheidung regt sich Widerstand.
Verbraucher dürfen darauf vertrauen, dass Veranstalter die Flugzeiten einer geplanten Pauschalreise nicht mehr nachträglich ändern. Das hat Anfang Februar das Oberlandesgericht (OLG) Celle (Az.: 11 U 82/12) entschieden. Gegen das Urteil regt sich jedoch bereits erster Widerspruch. Tui kündigte am Mittwoch (13. Februar) Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe an.
Ungültig seien Klauseln in den Reiseunterlagen wie: „Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter“ oder „Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich“. Damit konnten die Veranstalter bislang nicht nur die Flugzeiten ändern, die zum Beispiel ein Reisebüro einem Gast bei der Beratung genannt hat, sondern sogar die Startzeit eines Fluges, den der Kunde bereits im Rahmen einer Pauschalreise gebucht hat.
Solche Klauseln sind nach Ansicht des Gerichts vor allem deshalb ungültig, weil es begehrte und unbegehrte Flugzeiten gibt. Ein Veranstalter könnte theoretisch mit einer begehrten Flugzeit werben, sie später aber auf eine unbegehrte ändern - nachdem sich der Gast wegen der attraktiven Startzeit bereits für den Anbieter entschieden hat. Anschließend könnte der Veranstalter den wieder frei gewordenen Platz zur begehrten Startzeit erneut vergeben und so zusätzliche Kunden gewinnen. Eine Änderung der Flugzeiten führe zur Änderung der vertraglichen Leistung, heißt es in der Urteilsbegründung.
Im beschriebenen Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen mehrere Veranstalter geklagt. Tui wendet dagegen ein, dass beim Druck der Kataloge oft noch gar nicht feststehe, welche Abflugzeiten der Flughafen dem Flieger zuteilt. Solange noch keine endgültige Entscheidung gefallen sei, behalte Tui die bislang gängige, unverbindliche Praxis bei.