Falscher Abflughafen: Veranstalter kann haftbar sein
Rostock (dpa/tmn) - Reisende müssen zwar selbst darauf achten, dass sie zum richtigen Abflughafen fahren. Aber auch Reiseveranstalter können dafür haftbar gemacht werden, wenn sie Mitschuld daran haben, dass Kunden zum falschen Airport aufbrechen.
Laut einem Urteil des Amtsgerichts Rostock (Aktenzeichen: 43 C 212/09) muss der Veranstalter seinem Gast den Schaden ersetzen, wenn er den Irrtum des Kunden frühzeitig bemerkt, aber nichts dagegen unternimmt. Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.
Im verhandelten Fall ging es um eine Kreuzfahrt, die in Gran Canaria beginnen sollte. Die Gäste erhielten vom Reisebüro als Abflugzeit in „Frankfurt-Hahn“ 3.45 Uhr genannt. Wegen dieser sehr frühen Abflugzeit bemühte sich das Reisebüro im Auftrag der Touristen daraufhin um eine andere Regelung - in der E-Mail an den Veranstalter schrieb das Reisebüro sechsmal von „Frankfurt-Hahn“ als Abflugort. Obwohl der Flug tatsächlich in Frankfurt-Rhein-Main starten sollte, korrigierte der Veranstalter diesen Irrtum nicht. Stattdessen hieß es im Antwortschreiben nur, man habe wenig Einfluss auf die Flugpläne.
Die Urlauber kamen nachts in Hahn an, bemerkten dort den Fehler und fuhren nach Frankfurt-Rhein-Main, wo sie die Maschine aber nicht mehr erreichten. Mit einem separat gebuchten Linienflug flog das Paar dann nach Gran Canaria, um noch an Bord des Schiffes gehen zu können.
Die Ticketkosten von mehr als 2360 Euro sowie Spritkosten von 50 Euro musste der Veranstalter den Gästen ersetzen, entschied das Gericht. Außerdem konnte das Paar den Reisepreis für den Anreisetag wegen der Beeinträchtigungen um 30 Prozent mindern. Denn der Veranstalter hatte dem Reisebüro nie den eindeutigen, aus drei Buchstaben bestehenden richtigen Flughafencode „FRA“ ganannt. Zudem hätte er „bei gewissenhaftem Studium“ der Reisebüro-Mail den bei den Gästen vorliegenden Irrtum leicht erkennen und aufklären können.