Verlängerte Flugzeit rechtfertigt Reiserücktritt

Wiesbaden (dpa/tmn) - Verlängert sich die Anreise durch Änderungen der Flugzeiten erheblich, hat der Kunde das Recht, von der Buchung seiner Urlaubsreise zurückzutreten.

Das gilt besonders dann, wenn der Abflugtermin so vorverlegt wurde, dass der Fluggast eine Nacht früher zum Abflughafen kommen müsste. Stornokosten muss er in diesem Fall nicht bezahlen, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen: 212 C 1623/09). Das berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden herausgegebene Fachzeitschrift „ReiseRecht aktuell“.

In dem verhandelten Fall hatte der Kläger eine 17-tägige Thailandreise gebucht. Abflug in Frankfurt sollte am frühen Nachmittag sein. Dann wurde die Abflugzeit auf den Morgen vorverlegt. Die gesamte Flugzeit hätte sich um 5 Stunden und 15 Minuten verlängert. Das sei gerade bei einer Asienreise hinzunehmen, argumentierte der Veranstalter. Das Gericht sah das nicht so: Eine Flugzeit von mehr als 19 statt 14 Stunden falle sehr wohl ins Gewicht. Eine solche Verlängerung sei in jedem Fall eine „wesentliche Änderung der Reiseleistung“, die zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtige.