Flughafen Basel-Mulhouse: EU-Fluggastrechte-Verordnung gilt
Hannover (dpa/tmn) - Bei Flügen mit Start oder Landung am Flughafen Basel-Mulhouse an der schweizerisch-französischen Grenze gilt die EU-Fluggastrechte-Verordnung. Das heißt, eine Airline muss bei Verspätungen die entsprechenden Ausgleichszahlungen leisten.
Auch wer eine Verspätung am Schweizer Flughafen Basel-Mulhouse hinnehmen muss, kann sich auf die EU-Fluggastrechte-Verordnung berufen. Das entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 562 C 9420). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.
In dem verhandelten Fall wollte ein Mann von den Kapverden nach Basel-Mulhouse fliegen. Das Flugzeug musste jedoch wegen eines geplatzten Reifens in Frankfurt landen. Von dort fuhr der Mann mit einem Bus zum Zielort und verspätete sich um fast sechs Stunden. Er verlangte von der Airline eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro.
Die Fluggesellschaft argumentierte, der Airport Basel-Mulhouse gehöre wegen des internationalen Kürzels „BSL“ zur Schweiz und liege damit nicht in der Europäischen Union. Die EU-Fluggastrechte-Verordnung gelte nicht. Das Gericht sah das anders: Der Flughafen liege - selbst mit dem Schweizer Sektor - auf französischem Staatsgebiet. Damit gelte auch europäisches Recht. Der Kläger erhielt die Entschädigung.