Regel für Reisevermittler Gängige Zahlungsmöglichkeit muss kostenlos angeboten werden
Berlin (dpa/tmn) - Es ist ärgerlich, aber gängige Praxis: Man findet einen günstigen Flug auf einem Reiseportal. Doch bei der Buchung fallen hohe Zahlungsgebühren an.
Dieser Aufschlag lässt sich vermeiden, wenn man eine in Deutschland kaum verbreitete Kreditkarte besitzt und mit ihr den Flug zahlt. Doch das ist nicht rechtens, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit Verweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlinerklärt (Az.: 16 O 362/16).
Eine gängige Zahlungsmöglichkeit müsse ein Reiseportal kostenlos anbieten. Das könne die Zahlung per Bankeinzug, Rechnung oder einer gängigen Kreditkarte wie Visa oder Mastercard sein.
Der vzbv hatte gegen das Vermittlungsportal Expedia geklagt. Dort war die Buchung eines Flugs nur mit der hierzulande kaum verbreiteten Kreditkarte Visa Electron möglich. Für die anderen Optionen - Zahlung per Visa- oder Mastercard - fielen Gebühren an. Diese Vereinbarung sei unwirksam, befand das Gericht. Verbraucher hätten damit keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit, heißt es. Dass Visa Electron kein in Deutschland gängiges Zahlungsmittel ist, hat laut Urteilsbegründung auch Expedia nicht bestritten.
Darüber hinaus fielen die verlangten Gebühren höher aus als die Beträge, die die Fluggesellschaft an die Kartenunternehmen zahlen muss. Das ist ein Verstoß gegen Verbraucherrechte, monierte das Gericht nach Angaben der Verbraucherschützer.
Expedia hatte in dem Prozess auf seine Rolle als Reisevermittler verwiesen. Nach dem Motto: Wir sind nicht für die Gebühren verantwortlich, die die Fluggesellschaft verlangt. Doch die Richter sahen das anders. Auch wenn die Zahlung von dem Reiseanbieter direkt eingezogen werde, vermittle das Portal die Zahlungsabwicklung gegenüber dem Verbraucher - und sei auch für rechtswidrige Klauseln und Zahlungsabwicklungen des Leistungsanbieters verantwortlich.
Kerstin Hoppe vom vzbv erklärt: „Reiseportale können sich nicht mit ihrer bloßen Vermittlungstätigkeit herausreden und auf die Fluglinien verweisen“. Expedia habe die Entscheidung des Gerichts angefochten, teilte das Unternehmen auf Anfrage mit. Aus dem Grund könne man zu dem Fall nichts weiter sagen.