Hitlergruß rechtfertigt Minderung des Reisepreises

München (dpa) - Wenn ein deutscher Urlauber in einem ägyptischen Hotel bei einem Sketch mit dem Hitlergruß konfrontiert wird, rechtfertigt das eine Reisepreisminderung - allerdings keine besonders hohe.

Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.

Das Gericht sprach dem Urlauber aber lediglich eine Minderung von 34,45 Euro zu. Der Kläger dagegen hatte 25 Prozent Nachlass auf den Preis von 689 Euro für seine einwöchige Pauschalreise nach Scharm el Scheich gefordert. Er scheiterte auch mit seiner Forderung nach zusätzlich mindestens 500 Euro Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.

Am vorletzten Abend der Reise wurde bei einem Sketch im Hotel die Art des Grüßens der verschiedenen Völker thematisiert. Zwei Animateure imitierten den Gruß der Deutschen, indem sie im Stechschritt aneinander vorbeigingen, den linken Arm hoben und laut „Heil“ riefen. Dies sei nicht nur unangenehm gewesen, er habe sich als Deutscher auch nicht willkommen gefühlt, argumentierte der Kläger.

Doch damit nicht genug: Weil eines Tages die Auflage der Sonnenliege, die er normalerweise benutzte, weggenommen und einem anderen Urlauber gegeben worden war, verlangte er einen weiteren Nachlass von zehn Prozent. Schließlich habe es ihn 30 Minuten kostbare Urlaubszeit gekostet, die Unterlage zurückzuerobern, so die Argumentation des Klägers.

Die Amtsrichterin wies die Begehrlichkeiten des Klägers aber in die Schranken. Der verunglückte Sketch sei nicht so gravierend, dass insgesamt davon auszugehen sei, dass die gesamte Urlaubszeit nutzlos vertan wurde, so die Richterin. Zudem sei ein geschmackloser Scherz noch lange keine Diskriminierung. Und die Auflage der Sonnenliege gehöre dem Hotel - der Kläger könne nicht erwarten, dass diese nicht anderweitig vergeben werde, solange er sie nicht aktiv nutze. Demnach stehe dem Kläger nur eine Minderung für zwei Tage in Höhe von 20 Prozent pro Tag zu, also lediglich 34,45 Euro. Ein Anspruch auf Schadenersatz bestehe nicht. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 281 C 28813/09)

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