Mittagessen gehört zu All-Inclusive

Leipzig (dpa/tmn) - Das Mittagessen gehört zu einem All-Inclusive-Urlaub dazu. Verweigert ein Reiseveranstalter die Mittagsmahlzeit ohne Aufschlag, können seine Kunden einen Teil des Reisepreises zurückfordern und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude fordern.

Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Leipzig hervor, über das die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ berichtet (Aktenzeichen: 109 C 5850/09). Der Kläger und seine Ehefrau hatten eine All-Inclusive-Reise gebucht, der Reiseveranstalter weigerte sich am Urlaubsort, ein Mittagessen ohne Zusatzkosten zu servieren. Er begründete das damit, dass er unter All-Inclusive eine Verpflegung ohne Mittagessen verstehe. Außerdem gebe es keine juristische Definition des Begriffs All-Inclusive.

Das sei zwar richtig, gestanden die Richter zu. Die wörtliche Übersetzung des Begriffs bedeute aber „alle Verpflegungen eingeschlossen“ - und dazu gehöre üblicherweise auch das Mittagessen. Dass der Veranstalter den Kunden den Umfang des All-Inclusive-Pakets nicht offengelegt hat, entspreche nicht geltendem Recht. Ein Reiseveranstalter müsse sorgfältig auflisten, welche Leistungen er unter All-Inclusive versteht.

Das vorenthaltene Mittagessen wertete das Gericht als Reisemangel. Der Urlauber und seine Ehefrau bekommen deshalb 20 Prozent des Reisepreises zurück. Außerdem erhalten sie Schadenersatz in Höhe von insgesamt 250 Euro. Denn während der zehn Urlaubstage hätten die Kläger jeden Tag selbst außerhalb der Hotelanlage ein Mittagessen organisieren müssen - mit entsprechendem Zeit- und Kostenaufwand.

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