Die bloße Ankündigung einer betriebsbedingten Kündigung genügt nicht, um eine Reise zu stornieren. Das geht aus dem in der Fachzeitschrift „Recht und Schaden“ veröffentlichten Richterspruch hervor (Aktenzeichen: 25 S 290/09).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Versicherten gegen seine Reiserücktrittsversicherung ab. Der Kläger hatte eine Reise storniert, nachdem der Arbeitsgeber in einer Betriebsversammlung betriebsbedingte Entlassungen angekündigt hatte. Von der Versicherung verlangte er die Übernahme der Stornierungskosten. Sie verwies jedoch darauf, die einschlägigen Versicherungsklauseln setzten eine tatsächlich ausgesprochene Kündigung voraus. Das Landgericht schloss sich dem an. Wenn der Kläger die Reise vorsorglich storniert habe, so sei dies auf eigenes Risiko geschehen. Ein Versicherungsfall sei damit jedoch nicht eingetreten.