Reiseausfall bei Sturm: Kunden haben starke Rechte
Potsdam (dpa/tmn) - Orkane wie „Xaver“ suchen Deutschland vor allem im Herbst und Winter heim. An Flughäfen und Bahnhöfen geht dann oft nichts mehr, manchmal wird das Ziel gar nicht erreicht. Der finanzielle Schaden für Kunden hält sich bei richtigem Handeln in Grenzen.
Fluggäste lassen sich besser nicht das Geld fürs Ticket zurückerstatten, wenn die Maschine bei Sturm am Boden bleiben muss. In der Regel haben sie mehr davon, wenn sie sich für das alternative Angebot der Airline entscheiden: die Ersatzbeförderung. Darauf weist Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg hin.
Fällt ein Flug wegen höherer Gewalt - wie einem Sturm - aus, haben betroffene Passagiere die Wahl. Sie bekommen den Betrag zurück, den sie für ihr Ticket bezahlt haben, oder sie lassen sich von der Airline auf anderem Weg ans Ziel bringen.
Streicht die Fluggesellschaft etwa einen Flug von Frankfurt am Main nach Hamburg, weil die Maschine in der Hansestadt wegen „Xaver“ keine Landeerlaubnis bekommt, kann das Unternehmen seinen Kunden zum Beispiel einen Bahngutschein für eine Zugfahrt nach Hamburg anbieten. Auch der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover rät davon ab, sich einfach das Geld erstatten zu lassen. Für die gleiche Summe zeitnah eine bessere Verbindung zu finden als die Airline, sei für den Kunden nicht leicht.
Einen Anspruch auf eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung habe der Kunde allerdings nicht, sagen die Reiserechtler. Denn bei Unwettern wie dem Orkan „Xaver“ handele es sich um höhere Gewalt.
Für Bahnkunden gelten bei höherer Gewalt etwas andere Regelungen: Verspätet sich ein Zug erheblich, muss die Bahn Fahrgästen einen Teil des Ticketpreises erstatten. Wie viel Geld die Kunden zurückbekommen, hänge von der Dauer der Verspätung ab, sagt Degott. Bei großen Verspätungen gilt der Vertrag zwischen Bahnunternehmen und Kunden als nicht vollständig erfüllt. 25 Prozent des Fahrpreises gibt es ab 60 Minuten Verspätung und 50 Prozent ab 120 Minuten.
Auch bei gebuchten Unterkünften, die man wegen höherer Gewalt nicht erreicht, ist der Kunde im Vorteil: „Steht jetzt zum Beispiel ein Urlaub auf Sylt bevor, aber man kommt da gar nicht erst hin, muss man auch nicht zahlen.“ Eine Stornierungsgebühr falle nicht an. Der Gast zahle einfach nur die Nächte, die er auch tatsächlich im gebuchten Hotel oder Ferienhaus verbringt.
Etwas anders ist die Lage, wenn der Urlauber seinen Aufenthalt verlängern muss, weil er wegen des Orkans zum Beispiel von einer Nordseeinsel einfach nicht mehr zurück ans Festland kommt. Für jede zusätzliche Nacht müsse er selbst aufkommen. „Auf den Kosten bleibe ich dann sitzen“, sagt Fischer-Volk. Es könne aber nie schaden, mit dem Hotelier oder Vermieter zu verhandeln. „Man sollte einfach fragen, ob er einem entgegenkommen kann. Ein Recht darauf hat man aber nicht. Er kann schließlich auch nichts dafür.“