Reiserücktritt: Genannter Grund ist entscheidend

Neumünster (dpa/tmn) - Der für den Rücktritt von einer Veranstalterreise angegebene Grund muss die Hauptursache für die Absage sein. Anderenfalls werden Stornogebühren fällig. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Neumünster hervor (Aktenzeichen: 31 C 750/09).

In dem Fall hatte eine Frau eine Reise nach Orlando in den USA gebucht und eine Reiserücktritts-Versicherung abgeschlossen. Einige Monate später stornierte sie und nannte als Grund, dass sie kurz vor der Abreise einen neuen Job beginne und keinen Urlaub genehmigt bekomme. Der Veranstalter verlangte darauf 2623 Euro Stornogebühr. Denn die Begründung der Kundin sei kein versichertes Ereignis.

Daraufhin argumentierte der Rechtsvertreter der Klägerin, dass die Frau vor allem wegen der Erkrankung ihrer Eltern nicht habe reisen können. Beide Elternteile seien in der Zeit extrem hilfsbedürftig gewesen. Der Veranstalter bestand aber auf 80 Prozent der Stornokosten. Denn Hauptgrund für die Absage sei der Wechsel des Arbeitsplatzes gewesen - die Krankheit der Eltern sei vorgeschoben.

Die Richter lehnten die Klage der Frau ab. Zwar sei unstreitig, dass die Eltern zum Reisezeitpunkt schwer erkrankt waren. Doch die Erkrankung sei nicht unerwartet gewesen - und nicht der maßgebliche Grund für die Urlaubsabsage. Die Klägerin hatte die Krankheit in der Stornierung und dem ersten Anwaltsschreiben mit keinem Wort erwähnt, begründeten die Richter ihr Urteil. Über das berichtete die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift „ReiseRecht aktuell“.