Reiseveranstalter-Pleite: BGH stärkt Kundenrechte
Karlsruhe (dpa) - Die schönsten Wochen des Jahres können zu einem traurigem Ereignis werden, wenn der Reiseveranstalter pleitegeht. Damit die Kunden dann ihr Geld zurück bekommen, müssen sich die Veranstalter absichern.
Der BGH nimmt dazu nun Reisebüros in die Pflicht.
Deutsche Reisebüros müssen genau prüfen, ob Urlauber bei einer Pleite ihres ausländischen Reiseveranstalters finanziell abgesichert sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit die Rechte von Reisenden bei einer Insolvenz von EU-Reiseveranstaltern gestärkt. (Az.: X ZR 105/13 und 106/13)
Die Richter gaben damit einem Ehepaar recht, das eine viertägige Flusskreuzfahrt bei einem niederländischen Reiseveranstalter gebucht hatte. Vermittelt wurde die Reise von einem deutschen Internet-Reisebüro. Als der Veranstalter vor Reisebeginn pleiteging, bekamen die beiden ihr Geld nicht zurück.
Eine EU-Richtlinie verlangt, dass sich Reiseveranstalter gegen Insolvenz absichern. So soll garantiert werden, dass Kunden bei einer Pleite keinen finanziellen Schaden erleiden und auch, dass sie aus der Reise zurück nach Hause kommen. Wie sie diese Anforderung rechtlich umsetzen, bleibt nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen den EU-Staaten überlassen. Deutsche Unternehmen weisen ihre Pleite-Versicherung durch einen sogenannten Sicherungsschein nach.
Im vorliegenden Fall wollte die niederländische Versicherung die Reisekosten nach der Pleite nicht zurückzahlen: Sie hafte nur für Reisen, die in den Niederlanden angeboten und gebucht worden seien, hieß es. Das sei hier nicht der Fall.
Das Paar verklagte daraufhin das deutsche Reisebüro als Vermittlerin und war in den Vorinstanzen erfolgreich: Das Reisebüro habe die vermeintliche Pleite-Absicherung genauer anschauen müssen, hieß es.
Der BGH bestätigte das nun: Das Reisebüro hätte prüfen müssen, ob die Insolvenzversicherung des niederländischen Anbieters auch für in Deutschland gebuchte Reisen gilt und die Reisenden demnach abgesichert sind. Erst dann hätten sie von den Kunden eine Anzahlung verlangen dürfen. Das sei hier jedoch nicht geschehen, so dass das Reisebüro das Geld nun zurück zahlen müsse.