Start kurz vor Nachtflugverbot: Airline muss pünktlich abfertigen
Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Soll eine Maschine kurz vor dem Einsetzen des Nachtflugverbots starten, muss sie pünktlich abgefertigt werden. Denn bei einer Verspätung kann sie womöglich erst am nächsten Tag starten.
Dann steht den Passagieren eine Ausgleichszahlung zu.
Passagieren steht im Falle eines Flugausfalls wegen einsetzendem Nachtflugverbot eine Ausgleichszahlung zu. Das hat das Amtsgericht Frankfurt entschieden (Az.: 30 C 2290/12 [47]). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.
In dem Fall hatte die Klägerin einen Flug von Frankfurt am Main nach Buenos Aires gebucht. Planmäßig sollte die Maschine um 20.20 Uhr starten. Tatsächlich hob sie jedoch erst um 9.25 Uhr des Folgetages ab. Wegen der Ankunftsverspätung von mehr als elf Stunden forderte die Klägerin eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro. Die Airline berief sich vor Gericht jedoch darauf, dass das Flugzeug die Parkposition um 20.34 Uhr - also mit nur 14-minütiger Verspätung verlassen hatte. Die Flugsicherung habe dann jedoch andere Flugzeuge vorgezogen. Um 23.00 Uhr begann das Nachtflugverbot, weshalb die Maschine erst am nächsten Morgen starten konnte.
Das Gericht sah in der kurzen Verspätung beim Verlassen der Parkposition die Ursache für die massive Ankunftsverspätung. Wenn die Maschine pünktlich an der Startbahn gewesen wäre, hätte sie die Starterlaubnis vermutlich ohne Probleme erhalten.