Streik in Griechenland: Diese Rechte haben Fluggäste

Hannover/Oberursel (dpa) - Griechenland-Urlauber müssen umplanen: Aufgrund des zweitägigen Streiks der griechischen Fluglotsen kommt es ab Mittwoch (19. Oktober) zu zahlreichen Flugausfällen. Welche Rechte betroffene Fluggäste haben, erfahren sie hier.

Wer ist betroffen?

Streik in Griechenland: Auch viele deutsche Urlauber sind von dem zweitägigen Fluglotsenstreik in dem Euro-Krisenland betroffen. Bei Tui sind nach Unternehmensangaben rund 6000 Gäste betroffen, die am Mittwoch und Donnerstag fliegen wollten. Alle Flüge würden erst nach Beendigung des Streiks - am 20.10. um 24 Uhr - in den griechischen Ferienzielen landen, erklärte Tui. Die Gäste würden über die geänderten Flugzeiten informiert. Tui empfiehlt den Urlaubern zudem, sich im Internet oder im Reisebüro auf dem Laufenden zu halten.

Bei den Veranstaltern der Thomas-Cook-Gruppe mit der Hauptmarke Neckermann sind nach Unternehmensangaben rund 3000 Gäste betroffen. Die zum Konzern gehörende Fluggesellschaft Condor erstellte ebenfalls einen Ersatzflugplan. Auch Germanwings fertigte einen Ersatzflugplan für den Fluglotsenstreik an. Die Fluggesellschaft teilte mit, dass Landungen in und Flüge von Griechenland wohl erst wieder nach Ende der Streiks stattfinden könnten. Die Gäste würden über die neuen Abflugzeiten informiert. Betroffen seien fünf Hin- und Rückflüge von Stuttgart nach Thessaloniki und Kavala sowie von Köln nach Athen und zweimal nach Thessaloniki. Rund um die Uhr könnten betroffene Gäste zudem den Status Ihres Fluges im Internet einsehen.

Welche Rechte haben Fluggäste?

Fällt ein Flug aus, können betroffene Passagiere eine kostenlose Umbuchung verlangen. Laut der EU-Fluggastrechte-Verordnung müsse die Fluggesellschaft eine Ersatzbeförderung bereitstellen, sagt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. Das könnten im Notfall auch Bus oder Bahn sein. Das Recht auf eine kostenlose Umbuchung haben Reisende laut Degott unabhängig davon, ob Passagiere nur den Flug oder eine Pauschalreise gebucht haben. Fällt der Heimflug aus, habe die Fluggesellschaft eine zusätzliche Verpflichtung: „Denn das geht ja nicht mehr an diesem Tag, weil der ganze Luftraum dicht ist. Dann muss die Fluggesellschaft auch eine Unterkunft zahlen, bis der neue Flug kommt“, erklärt der Experte.

Falls der Hinflug ersatzlos ausfällt, dürfen Betroffene auf ein anderes Urlaubsziel umbuchen, oder sie erhalten ihr Geld zurück. Auch Individualtouristen erhalten dann den Flugpreis zurück oder können auf einen anderen Flug umbuchen.

Urlauber haben bei einem Streik aber keinen Anspruch auf eine Entschädigung für einen ausgefallenen Flug, wie sie die EU-Flugastrechte-Verordnung in anderen Fällen vorsieht. Denn bei Streiks handele es sich um höhere Gewalt, erklärt Degott. Das gelte immer, wenn ein Ereignis von außen kommt, nicht vorhersehbar ist und die Durchführung der Reise unmöglich macht. Je nach Dauer der Verzögerung haben Pauschalurlauber aber die Chance auf eine Minderung des Reisepreises.

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