Was dabei gilt: Veranstalter oder Airline insolvent
Potsdam (dpa/tmn) - Den Flug gebucht, dazu noch die Nächte im Hotel - oder gleich alles im Paket: Für eine Reise fallen schnell einmal mehrere Hundert Euro an. Wenn dann Veranstalter oder Airline insolvent werden, stehen Verbraucher oft erst einmal ratlos da.
Am Montag hatte die Internetfirma UnisterInsolvenz beantragt. Sie betonte allerdings, dass die operativen Gesellschaften der Firmengruppe nicht von der Insolvenz betroffen seien. Damit gemeint sind beispielsweise Buchungsportale wie Ab-in-den-Urlaub.de und Flüge.de.
Die Verbraucherzentrale Brandenburg fasst zusammen, wie Urlauber abgesichert sind, sollte es dennoch zu Problemen im Zusammenhang mit einer Insolvenz kommen:
Pauschalreise: Hier haben Reisende Glück im Unglück. Denn buchen sie eine Pauschalreise, bekommen sie einen Reisesicherungsschein und sind so im Falle einer Insolvenz des Veranstalters abgesichert. Wichtig: Nicht zahlen, solange dieser Nachweis nicht erbracht ist.
Hotelübernachtung: Hier ist es schon ärgerlicher. Denn wurde nur das Hotel gebucht - nicht als Paket etwa mit einem Flug - besteht keine Insolvenzabsicherungspflicht. Daher wichtig: nicht alles im Voraus zahlen.
Flugbuchung: Hier ist es ähnlich wie bei der reinen Hotelbuchung. Es gibt keine Insolvenzsicherungspflicht für Airlines. Und: Laut Bundesgerichtshofs ist es durchaus rechtmäßig, dass bei der Buchung schon der volle Preis gezahlt wird. Abgesichert ist der Reisende nur, wenn er den Flug eben im Paket bucht und so für die Pauschalreise einen Sicherungsschein bekommt. Dann trage der Veranstalter das Insolvenzrisiko der beauftragten Fluggesellschaft, erklären die Verbraucherschützer.