Risiko Sepa: Was Vereine jetzt beachten müssen

Die Vereine müssen schnell handeln, andernfalls drohen finanzielle Engpässe.

Düsseldorf. Anders als ein Privatkunde muss der Kassenwart eines Vereins oder auch der Inhaber eines Unternehmens durchaus aktiv werden. Und dafür ist es allerhöchste Zeit. Das hat folgenden Hintergrund: Zahlreiche regelmäßige Zahlungseingänge erfolgen bei Unternehmen und Vereinen aufgrund von bestehenden Lastschriften. Diese, insbesondere Einzugsermächtigungen, sind zwar weiterhin gültig. Dennoch müssen, damit diese Lastschriften auf das ab 2014 geltende Sepa-Lastschriftmandat umgestellt werden können, Maßnahmen in die Wege geleitet werden.

Nur dann können die Einnahmen aus diesen Lastschriften auch ab Februar 2014 weiter fließen. Ist das nicht der Fall, kann es zu Liquiditätsengpässen kommen — falls diese Einnahmen, mit denen ein Verein oder ein Unternehmen ja fest kalkuliert, nicht mehr fließen, gleichzeitig aber die eigenen laufenden Kosten weiter getragen werden müssen.

Für Unternehmen ist die Sache kompliziert: Nicht nur müssen Briefköpfe aktualisiert werden, Software angepasst, verschiedene Unternehmensbereiche einbezogen werden, damit die Sepa-Lastschriftmandate funktionieren. Aber auch die Kassenwarte der bundesweit rund 580 000 eingetragenen Vereine — von Taubenzüchtern bis zu Amateurkickern - müssen spätestens jetzt unbedingt aktiv werden.

Jeder Verein, der Mitgliedsbeiträge im Wege des Lastschriftverfahrens einzieht, braucht dafür eine neue sogenannte „Gläubiger-Identifikationsnummer“. Diese Nummer soll es künftig leichter machen, schwarze Schafe, die Lastschriften nur vortäuschen, von diesem Verfahren auszuschließen. Die Gläubiger-ID muss bei der Bundesbank via Internet beantragt werden: Unter der Internetadresse glaeubiger-id.bundesbank.de sind die einzelnen Schritte detailliert erklärt.

Hat der Verein diese Nummer von der Bundesbank zugeteilt bekommen, muss er sich in einem nächsten Schritt mit dem Kreditinstitut in Verbindung setzen, bei dem die Mitgliedsbeiträge eingehen. Mit diesem schließt er dann die sogenannte Inkassovereinbarung — eine Rahmenvereinbarung über den Einzug von Forderungen durch Sepa-Lastschriften.

Für diese neue Vereinbarung ist die Gläubiger-ID zwingend notwendig. Die Kontodaten der Mitglieder müssen auf Iban und BIC umgestellt werden. Hier hat der Kassenwart zwei Alternativen: Entweder er fragt die Ziffernfolgen von seinen Mitgliedern ab und leitet diese an das Kreditinstitut weiter. Oder, was einfacher sein dürfte, er fragt die Bank oder Sparkasse, mit der der Verein zusammenarbeitet: Diese haben technische Hilfsmittel, mit deren Hilfe Kontonummer und Bankleitzahl in Iban und BIC umgerechnet werden können.

Um die Mitgliedsbeiträge einziehen zu können, benötigt der Verein allerdings die Erlaubnis jedes einzelnen Mitglieds für das Sepa-Lastschriftmandat. Bereits bestehende Einzugsermächtigungen gelten weiterhin. Bei Altmitgliedern muss also kein neues Mandat eingeholt werden.

Die Vereinsmitglieder müssen jedoch über die Umstellung informiert werden (sogenannte Umwidmungsinformation). Von jedem, der dem Verein neu beitritt und seine Beiträge via Sepa-Lastschrift abbuchen lässt, muss nun statt der Einzugsermächtigung ein Sepa-Lastschriftmandat vorliegen.

Unter der Überschrift „So wird unser Verein Sepa-fit — die Sepa-Umstellung in sieben Schritten“ — gibt die Bundesbank detaillierte Handlungstipps.