Testament in der Schublade ist nicht sicher

Notare beantworten bei zwei Infoabenden unserer Zeitung die Leserfragen.

Krefeld/Wuppertal. Unterdrückter Jubel in der vorletzten Reihe: Als die Krefelder Notarin Katja Grage im Leserforum unserer Zeitung einen Zuhörer beruhigt, dass die ungeliebten Geschwister in seinem Fall nicht erben, freut er sich.

Andere sind dankbar über die zahlreichen Ratschläge zum Erbrecht, die Grage und ein Tag später ihr Wuppertaler Kollege Henrich Fabis bei zwei Infoabenden unserer Zeitung erteilten. Hier einige der Tipps:

Wie können wir verhindern, dass unser Sohn nach dem Tod des ersten von uns seinen Pflichtteil verlangt?

Bewegen Sie ihn zu einem Pflichtteilsverzicht. Das geht nur notariell.

Ich habe ein handschriftliches Testament. Ist es im Schreibtisch sicher?

Sicherer ist, wenn Sie es beim Nachlassgericht hinterlegen. Das kostet eine geringe Gebühr, gibt Ihnen aber die Sicherheit, dass es nach Ihrem Tod auch gefunden wird und interessierte Kreise es nicht verschwinden lassen.

Ich will meine Eigentumswohnung an einen späteren Erben verschenken, um den Freibetrag bei der Steuer zu nutzen. Was passiert, wenn der Beschenkte in Geldnot gerät — können dann die Gläubiger auf die Wohnung zugreifen?

Schreiben Sie eine Rückforderungsklausel in den Schenkungsvertrag. Durch eine Rückauflassungsvormerkung, die ins Grundbuch eingetragen wird, wird Ihr Anspruch abgesichert.

Wir haben einen notariellen Erbvertrag gemacht. Jetzt ist noch ein Enkelkind geboren worden, und wir würden das Erbe gern ändern. Können wir die Änderung einfach in den Erbvertrag schreiben?

Bedenken Sie, dass Sie wohl nur die Ausfertigung oder eine Kopie des Erbvertrags haben. Das Original ändern Sie dadurch nicht automatisch. Lassen Sie sich notariell beraten, zumal ja die gesamte Verteilung des Erbes durcheinandergebracht wird.

Kann ich den Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten dadurch aushebeln, dass ich mein ganzes Vermögen einer Stiftung vermache?

Nein, am Pflichtteilsanspruch ändert das nichts. Ausweg: Schon zu Lebzeiten etwas verschenken — das kann die Höhe des Pflichtteilsanspruchs verringern.