Wann ein Ehevertrag sinnvoll ist
Viele Menschen heiraten, ohne sich rechtlich abzusichern — dabei kann sich der Gang zum Notar lohnen.
Düsseldorf. 2011 sind nach Angaben des Statistischen Bundesamtes Destatis in Deutschland 187 000 Ehen geschieden worden, dem gegenüber standen rund 380 000 Eheschließungen. Die meisten davon werden im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geschlossen.
Das bedeutet: Das während der Ehe erworbene Vermögen wird im Falle der Scheidung zwischen den Ehepartnern ausgeglichen. Haben die Eheleute bei Beginn der Ehe 40 000 Euro Schulden und am Ende 30 000 Euro Guthaben, beträgt der rechnerische Zugewinn 70 000 Euro.
Wer eine Auseinandersetzung darüber sowie weitere mit diesem Güterstand zusammenhängende Folgen ausschließen möchte, der schließt einen Ehevertrag. Dieser stellt klar, dass Eheleute auch nach der Heirat ihren Güterstand ändern können — per Vertrag.
In einer zunehmend multinational geprägten Gesellschaft kann ein Ehevertrag sinnvoll sein, wenn ein Ehepartner nicht deutscher Staatsangehöriger ist oder das Ehepaar im Ausland lebt. Denn dann ist unter Umständen das Recht des nichtdeutschen Partners oder das Recht des Aufenthaltslandes anwendbar.
Welches Recht für die Ehe gelten soll, kann im Ehevertrag vereinbart werden, um von Beginn an Unklarheiten zu beseitigen.
Die Bandbreite der möglichen Regelungen im Ehevertrag ist groß: So können neben Fragen des Güterstands auch weitere Fragen, etwa des Unterhaltsrechts, des Versorgungsausgleichs oder des Erbrechts geklärt werden.
Der Güterstand betrifft das Vermögen der Eheleute. Hier ist es möglich Gütertrennung, also den Ausschluss des Zugewinnausgleichs zu vereinbaren. Beim Zugewinnausgleich können aber auch bestimmte Vermögenswerte, wie etwa Firmenanteile, ausgeschlossen werden.
Weitere Möglichkeiten der vertraglichen Regelung zum Güterstand sind die Begrenzung des Zugewinnausgleichs auf eine bestimmte Höhe, zum Beispiel 100 000 Euro, die Festschreibung des Anfangsvermögens, da es hierüber oft Unklarheit gibt, oder die zeitliche Eingrenzung des Zugewinnausgleichs (zum Beispiel, wenn die Scheidung in den ersten fünf Jahren der Ehe erfolgt).
Häufiger Streitpunkt nach Ende einer Ehe sind Fragen des Unterhalts. Auch hierzu können im Ehevertrag von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
Die Bandbreite ist groß: Sie reicht vom völligen Verzicht auf Unterhalt über die beitragsmäßige Begrenzung des Unterhaltsanspruchs, die Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer oder auf bestimmte Voraussetzungen.
Denkbar ist eine bestimmte Unterhaltsdauer, die der Dauer der Ehe entspricht, eine Höchstbetragsregel oder der Wegfall der Unterhaltspflicht, wenn der Ex-Partner eine neue eheähnliche Gemeinschaft eingeht.
Ein weiterer wichtiger Regelungsbereich eines Ehevertrages ist der Versorgungsausgleich. Er betrifft die Verteilung der Rentenanwartschaftsansprüche und ist gesetzlich in Paragraph 1587 BGB sowie im Versorgungsausgleichgesetz von 2009 geregelt, das rund 50 Paragraphen umfasst. Auch hiervon kann per Vertrag abgewichen werden, etwa, indem man den Ausgleich an bestimmte Bedingungen knüpft.
Der Ehevertrag eignet sich auch für die Klärung erbrechtlicher Fragen.
So kann darin eine geänderte Erbquote oder der komplette Verzicht auf erbrechtliche Ansprüche vereinbart werden.