Lebensversicherung: Den Ehepartner absichern

Bei der sogenannten Bezugsberechtigunglauern verschiedene Fallen.

Düsseldorf. Lebensversicherungen sind ein wichtiges Standbein für die Altersversorgung. Umso ernster sollte man den Vertrag nehmen, insbesondere: die darin geregelte Bezugsberechtigung. Bezugsberechtigt ist die Person, die das Geld im Todesfall erhalten soll.

Aber wer das sein soll, ist längst nicht immer klar, wie die in unserem Info-Kasten aufgezeigten Fälle zeigen. Doch nicht nur mit Blick auf eine mögliche Scheidung sollte man seinen Partner ausdrücklich als Bezugsberechtigten im Lebensversicherungsvertrag benennen.

Ist im Vertrag kein Bezugsberechtigter benannt, so fällt die Lebensversicherungssumme in den Nachlass, sie kommt allen Erben zugute. Ist hingegen im Vertrag ein Bezugsberechtigter benannt worden, so kassiert dieser die Summe. Jedenfalls grundsätzlich.

Ist der Nachlass verschuldet und der Witwer oder die Witwe schlägt das Erbe aus, bleibt ihm oder ihr immer noch die Lebensversicherung.

Allerdings weist Notar Herbert Grziwotz darauf hin, dass es doch nicht so sicher ist, dass zum Beispiel die bezugsberechtigte Ehefrau die Versicherungssumme am Ende auch wirklich behalten darf.

War nämlich der Nachlass überschuldet, gibt es also noch Gläubiger des Verstorbenen, könnte der Insolvenzverwalter die Leistung an die Witwe anfechten — sie bekäme dann das Geld nicht. Grziwotz beklagt, dass die Versicherer die Betroffenen nicht genügend darüber aufklären, wie sie dieses Ergebnis vermeiden können.

Grziwotz rät: „Wer den Angehörigen absichern will, kann das Problem umgehen, indem er diesen unwiderruflich zum Bezugsberechtigen aus der Lebensversicherung einsetzt.“ Dann hätten die Gläubiger keine Chance, der Insolvenzverwalter könnte die Auszahlung der Versicherung an die Witwe nicht mehr anfechten.

Doch Vorsicht: Im Regelfall, wenn eine Überschuldung des Nachlasses gar nicht absehbar ist, dürfte es sicher angebracht sein, nur eine widerrufliche Bezugsberechtigung festzulegen. Eben weil man sich damit die Möglichkeit offen hält, später jemand anderen als den ursprünglich vorgesehenen Partner einzusetzen (siehe die in unserem Kasten angesprochenen Fälle). Bei einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung hingegen wäre dieser Weg versperrt.

Auch Notar Grziwotz sieht das Problem und will die unwiderrufliche Bezugsberechtigung nicht bei erst kurzer Partnerschaft empfehlen. Doch er gibt zu bedenken: Nach langer Ehe, in der der Verstorbene jahrzehntelang Versicherungsbeiträge eingezahlt hat, um seinen Partner nach dem Tod abzusichern, dürfe dieses Ansinnen nicht dadurch durchkreuzt werden, dass die Versicherungssumme dem Zugriff der Gläubiger ausgesetzt wird. Dafür bedürfe es einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung. Zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers lasse sich eine widerrufliche auch durchaus noch in eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung ändern. Doch um die Versicherungssumme vor dem Zugriff der Gläubiger zu sichern, müssen — so Grziwotz — dann noch mindestens vier Jahre bis zum Tod vergehen.

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