Urteilsbegründung des DFB-Bundesgerichts
Frankfurt/Main (dpa) - Der Vorsitzende Richter Goetz Eilers sprach nach der Urteilsverkündung des DFB-Bundesgerichts zum Relegationsspiel zwischen Fortuna Düsseldorf und Hertha BSC von verheerenden Eindrücken und allgemeinem Chaos.
Die Nachrichtenagentur dpa dokumentiert die Erklärung im Wortlaut:
„Wir hatten über den Einspruch von Hertha BSC Berlin zu entscheiden. Da gibt es Maßstäbe in unseren Ordnungen, nach welchen Grundsätzen das geht. Die Grundsätze besagen, dass ein Einspruch mit einer Spielumwertung die absolute Ausnahme sein soll in unserem Spielsystem. Also im Vordergrund soll stehen: Es wird gewertet wie gespielt. Deswegen mussten wir sorgfältig prüfen, ob die behauptete Einspruchsgrundlage gegeben war, um zu einer Umwertung zu kommen.
Eine Grundlage ist beispielsweise ein Regelverstoß des Schiedsrichters, der stand aber hier nicht in Rede. Die Entscheidungen über die Spielunterbrechungen und die Fortsetzung des Spiels nach der Unterbrechung waren Tatbestandsentscheidungen und unterlagen nicht der Überprüfung, waren auch nicht bestritten.
Das Hauptargument war die Schwächung der Mannschaft durch die Vorfälle. Und durch die Beweisaufnahme sind wir zu der Überzeugung gekommen, dass diese Schwächung der Mannschaft nicht so stark war, dass sie einen Einspruch gerechtfertigt hätte.
Es gab sehr unterschiedliche Reaktionen der Spieler auf die Vorkommnisse. Die einen ängstigten sich um ihre Angehörigen, die anderen fühlten sich in der Tat bedroht. Andere wiederum waren mit sich beschäftigt und den Gedanken, ob man denn das Spiel fortsetzen sollte oder lieber nicht. Es gab aber keine einheitliche Angstzustandssituation. Und die vorgetragenen erheblichen Beeinträchtigungen der Unfähigkeit das Spiel fortzusetzen aufgrund der psychischen Situation, haben wir als nicht gegeben angesehen.
Es gab dann den Hinweis, dass auch der Einspruchsgrund der Schwächung der Mannschaft dadurch gegeben sei, dass die Trainer bei ihrem Coachen behindert gewesen seien. In der Tat waren die Bedingungen äußerst merkwürdig zu denen das Spiel teilweise stattfand. Die Beeinträchtigungen haben wir anerkannt, aber die waren nicht so beträchtlich, dass das wiederum für sich gesehen eine Umwertung des Spieles zur Folge haben könnte.
Drittens wurde noch geltend gemacht, dass das allgemeine Chaos für sich einen Einspruchsgrund darstellen könnte, dass also die Aufhebung aller Ordnung durch den Platzsturm einen Einspruch rechtfertigte. Dazu haben wir gesagt: Das ist eine Frage, die das Ordnungsrecht, die das Disziplinarrecht klären muss und die Signalwirkung von den verheerenden Eindrücken dieses Spiels muss daher von den Verfahren um die Verletzung der Ordnungsdienstpflichten ausgehen.“