Angeklagte im Strafprozess dürfen nicht schwänzen
München (dpa) - Kommt er oder kommt er nicht? Seit Wochen wird diese Frage in München diskutiert. Eine Wahl hat Formel-1-Geschäftsführer Bernie Ecclestone aber eigentlich nicht: Als Angeklagter in einem Strafprozess muss der 83-Jährige persönlich vor Gericht erscheinen.
„Die Hauptverhandlung hat stets in Anwesenheit des Angeklagten stattzufinden“, sagt eine Gerichtssprecherin. Notfalls könne das Erscheinen per Haftbefehl erzwungen werden. „Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen“, heißt es dazu in der Strafprozessordnung. Ein internationaler Haftbefehl hätte zur Folge, dass Ecclestone nicht mehr aus seinem Heimatland England ausreisen und somit zu keinem Rennen im Ausland mehr fliegen könnte. Deshalb rechnet niemand damit, dass er unentschuldigt fehlen wird. Eine Entschuldigung kann eine Krankheit sein, die von einem Amtsarzt attestiert wird.
Nach Einschätzung der Münchner Richter wird sich Ecclestone dem Verfahren stellen und zum Prozess kommen. Auch er selbst hatte vor wenigen Tagen in einem Interview signalisiert, dass er Interesse daran hat, die Vorwürfe gegen ihn vor Gericht klarzustellen. Die Vorbereitungen auf den Prozess hätten ihn viel Zeit gekostet und er wolle mit seinem Job weitermachen. Er hat die Bestechungsvorwürfe stets bestritten.