Hintergrund Eckpunkte des Bund-Länder-Finanzpakts
Berlin (dpa) - Bund und Länder haben sich auf eine Neuordnung ihrer Finanzbeziehungen verständigt. Nach Verabschiedung der dafür nötigen Änderungen des Grundgesetzes und der Begleitgesetze im Bundestag muss noch der Bundesrat abstimmen.
Die Eckpunkte:
FINANZAUSGLEICH: Der Länderfinanzausgleich in seiner jetzigen Form wird abgeschafft. Ein Ausgleich erfolgt ab 2020 im Wesentlichen über die Umsatzsteuer. Der Länderanteil daran soll grundsätzlich nach der Einwohnerzahl verteilt werden, jedoch modifiziert durch Zu- und Abschläge je nach Finanzkraft. Vor allem der Bund greift „ärmeren“ Ländern unter die Arme. Insgesamt zahlt er ab 2020 jährlich 9,751 Milliarden Euro - Tendenz steigend. Dafür erhält er mehr Eingriffsrechte - etwa bei Fernstraßen, in der Steuerverwaltung, bei Investitionen in Schulen sowie Online-Angeboten der Verwaltung.
UMSATZSTEUER: Die Länder erhalten zusätzliche Umsatzsteueranteile in Höhe von 4,02 Milliarden Euro. Davon sind 2,6 Milliarden Euro ein Festbetrag. Hinzu kommen zusätzliche Umsatzsteuerpunkte von 1,42 Milliarden Euro, die jährlich angepasst werden.
AUTOBAHNGESELLSCHAFT: Beim Bund wird eine zentrale Gesellschaft für Autobahnen und Bundesstraßen gegründet. Sie soll ab 2021 Bau, Planung und Betrieb der Autobahnen und zumindest eines Teils der Bundesstraßen bündeln. Eine Privatisierung der Autobahnen und Bundesstraßen ist erstmals verfassungsrechtlich ausgeschlossen.
INVESTITIONSHILFEN: Der Bund soll finanzschwachen Kommunen Investitionshilfen zur Sanierung maroder Schulen gewähren können. Aus dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ zahlt der Bund den Ländern Finanzhilfen von 3,5 Milliarden Euro. Durch eine Änderung des Grundgesetzes kann der Bund künftig in die Bildungsinfrastruktur finanzschwacher Kommunen investieren. Dadurch wird das Kooperationsverbot aufgebrochen.
KONTROLLEN: Bei Mischfinanzierungen kann der Bundesrechnungshof prüfen, wie Bundesmittel verwendet werden. Der Bund erhält bei Finanzhilfen an die Länder mehr Steuerungs- und Kontrollrechte.
STEUERVERWALTUNG: In der Steuerverwaltung sollen die Kompetenzen des Bundes sowie die länderübergreifende Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen gestärkt werden.
STABILITÄTSRAT: Das Gremium wird gestärkt und soll ab 2020 die Einhaltung der Schuldenbremse von Bund und Ländern überwachen.
UNTERHALTSVORSCHUSS: Bisher bestand Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur für Kinder bis 12 Jahren und maximal 72 Monate lang. Nun wird der Anspruch ausgeweitet: Künftig gilt er für Kinder bis zum 18. Geburtstag und ohne Begrenzung der Leistungsdauer. Für Alleinerziehende und ihre Kinder, die auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen sind, gibt es Sonderregelungen.
ONLINE-ANGEBOTE: Das Onlineangebot öffentlicher Verwaltungen soll verbessert und erweitert werden. Leistungen sollen über einen Portalverbund zur Verfügung gestellt werden.
KOMMUNALE FINANZKRAFT: Der Anteil der in den Finanzausgleich einzubeziehenden kommunalen Steuereinnahmen soll auf 75 Prozent steigen. Die Einwohnerwertungen für die Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen bleiben unverändert, ebenfalls die von Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg.
SONDERBEDARFS-BUNDESERGÄNZUNGSZUWEISUNGEN für die neuen Länder enden 2019. Die Instrumente, die helfen, regionale Ungleichgewichte unter den Ländern auszutarieren, werden fortgeführt.
SANIERUNGSHILFEN: Der Bund zahlt ab 2020 Bremen und dem Saarland jährlich Sanierungshilfen von jeweils 400 Millionen Euro.
ZUSCHÜSSE FÜR KOMMUNALE INVESTITIONEN: Das Bundesprogramm aus dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz wird dauerhaft fortgeführt.