Hintergrund: Das Wiederaufnahmeverfahren

Berlin (dpa) - Die Wiederaufnahme eines durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Strafverfahrens ist an äußerst strenge Voraussetzungen gebunden und darum sehr selten.

Nach Paragraf 359 Strafprozessordnung (StPO) ist ein solcher Schritt unter anderem dann zulässig, wenn nach Abschluss des ursprünglichen Prozesses „neue Tatsachen oder Beweismittel“ aufgetaucht sind, die dazu „geeignet“ sind, einen Freispruch oder ein milderes Urteil zu begründen.

Es müssen allerdings wirklich neue Fakten sein. Was bereits im
ersten Prozess erörtert wurde, rechtfertigt auch dann keinen neuen Prozess, wenn es im Urteil nicht berücksichtigt wurde. Zudem müssen die neuen Tatsachen oder Beweismittel erheblich für den möglichen
Verfahrensausgang sein.

Auch wegen falscher Urkunden oder vorsätzlicher Falschaussagen kann ein Verurteilter die Wiederaufnahme seines Prozesses beantragen.
Mit der Wiederaufnahme beginnt der Prozess von vorn. Zeugen müssen erneut vernommen und Beweismittel gewürdigt werden.