Hintergrund: Wann Meinung strafrechtlich relevant wird
Berlin (dpa) - In Online-Netzwerken wie Facebook oder Twitter werden zum Teil offen rassistische Hetze und rechtsradikales Gedankengut verbreitet. Für einige Äußerungen sind zuletzt bereits Nutzer in Berlin und Bayern wegen Volksverhetzung zu hohen Geldstrafen verurteilt worden.
„Zumindest im Graubereich, wo Äußerungen zwar scharf sind, aber einen gewissen Grad nicht übersteigen, ist stets abzuwägen mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit“, sagt Michael Heghmanns, Strafrechtler an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Das treffe vor allem auf bei Äußerungen mit politischem Kontext zu.
„Beim Tatbestand der Volksverhetzung ist schon das Beschimpfen einer ethnischen Gruppe wegen ihrer Herkunft verboten und steht unter Strafe.“ Die Aussagen müssten aber „geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören“, sagt Heghmanns. Solche Äußerungen im kleinen Kreise seien nicht dazu nicht geeignet. „Wenn ich das bei Facebook veröffentliche, kann es schon anders sein.“
Dabei stellt sich auch die Frage, ob nicht Facebook selbst für solche Kommentare rechtlich belangt werden könnte. „Facebook genießt die gesetzlichen Privilegien eines Plattform-Betreibers, die Facebook davor schützen, für jedwede Äußerung eines Nutzers verantwortlich gemacht zu werden“, sagt Thorsten Feldmann, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. „Facebook haftet allenfalls, nachdem es Kenntnis von solchen Kommentaren hat und diese nicht entfernt.“ Dafür müsse das soziale Netzwerk aber wissen, dass das Posting existiert und dass dieses eine Straftat darstellt.