Hintergrund Mittäterschaft

München (dpa) - Beate Zschäpe ist wegen Mittäterschaft bei der Mordserie des „Nationalsozialistischen Untergrunds“ angeklagt. Der juristische Begriff der Täterschaft ist sehr weit gefasst.

Deshalb hält die Bundesanwaltschaft Zschäpe für eine Mittäterin, obwohl die Ankläger nicht davon ausgehen, dass die 42-Jährige selbst an den Tatorten war oder selbst geschossen hat.

Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen Täterschaft, Anstiftung und Beihilfe. Täter ist, „wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht“. Begehen mehrere die Tat gemeinschaftlich, wird jeder von ihnen als Mittäter bestraft. Dabei muss nicht jeder selbst die einzelnen Tathandlungen ausführen. Typisch ist, dass Mittäter arbeitsteilig nach einem gemeinsamen Plan zusammenwirken. Dabei werden jedem von ihnen die Handlungen der anderen zugerechnet.

Kriterium für Täterschaft ist in der Regel die „Tatherrschaft“: das heißt, der Täter hat den Ablauf des Geschehens in der Hand und steuert mit. Dafür genügt ein wesentlicher Beitrag des Mittäters zum Gelingen der Tat. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann es schon reichen, wenn er bei Vorbereitung und Unterstützung der Tat mitwirkt. In der Rechtswissenschaft stößt diese sehr weite Auslegung zum Teil auf Kritik.