BGH lehnt Schadenersatz für Heros-Opfer ab

Karlsruhe (dpa) - Geprellte Kunden der Geldtransportfirma Heros haben keinen Anspruch auf Leistungen aus der Transportversicherung. Das entschied der Bundesgerichtshof am Mittwoch in einem Pilotverfahren.

Er gab damit der Mannheimer Versicherung recht, die führender Versicherer des ehemals größten deutschen Unternehmens für Geld- und Werttransporte war. Die Transportversicherung decke Schäden aus der Veruntreuung von eingezahlten Geldern nicht ab, entschied der BGH. Insgesamt fordern ehemalige Heros-Kunden Schadenersatz in dreistelliger Millionenhöhe.

Heros-Geschäftsführer hatten über Jahre hinweg ein Schneeballsystem betrieben, wobei sie das transportierte Geld dazu verwendeten, andere Verbindlichkeiten zu begleichen. Die Fehlbeträge wurden durch Geld aus späteren Transporten wieder ausgeglichen, so dass es zwar zu Verzögerungen bei den Gutschriften kam, die Fehlbeträge aber lange Zeit nicht auffielen. 2006 kam es zum Zusammenbruch der Gruppe. Zahlreichen Auftraggebern wurde ihr Geld nicht mehr vollständig überwiesen. Die Heros-Gruppe ging insolvent. Führende Mitarbeiter wurden teils zu langjährigen Haftstrafen wegen Untreue verurteilt.

Zahlreiche Kunden versuchten nun, Schadenersatz von der Transportversicherung zu bekommen, die Heros für ihre Kunden bei einem Konsortium unter Führung der Mannheimer Versicherung abgeschlossen hatte. Insgesamt wurden nach Angaben der Versicherung Forderungen von mehr als 300 Millionen Euro geltend gemacht. Nach der Entscheidung des BGH dürften diese Kunden aber kaum mehr auf Ersatz hoffen.

Nach den Versicherungsbedingungen, entschied der BGH, hafte die Mannheimer nur für den Verlust von Sachen - vor allem Hartgeld, Banknoten, Schecks und Wertpapiere - während des Transportes bis zum Bestimmungsort. Nicht abgedeckt seien hingegen Vermögensschäden durch die treuwidrige Überweisung des eingezahlten Geldes zu eigenen Zwecken.

Im konkreten Fall brachten die Heros-Transporter das Bargeld im Auftrag der Einzelhandelskette Karstadt Feinkost auftragsgemäß zu Filialen der Deutschen Bundesbank. Der von der Klägerin geltend gemachte Verlust sei erst dadurch eingetreten, dass Heros den Geldwert nicht auf das Konto von Karstadt überwiesen habe. Das, so der BGH, sei jedoch „lediglich ein treuwidriger Umgang mit nicht mehr versichertem Buchgeld“.