BGH: Widerrufsbelehrung bei Krediten muss sich nicht grafisch abheben

Karlsruhe (dpa) - Widerrufsbelehrungen in Immobilienkreditverträgen müssen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs zwar klar und verständlich, nicht aber grafisch hervorgehoben sein.

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An zwei Musterformularen von Sparkassen (mit der Nr. 192 643.000) hatten die Karlsruher Richter am Dienstag nichts auszusetzen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg - aus ihrer Sicht springt der Passus in den Vordrucken nicht genug ins Auge.

Beanstandete Widerrufsbelehrungen können für Kreditnehmer finanzielle Vorteile haben. Denn der Fehler verhindert, dass die 14-Tages-Frist für den Widerruf überhaupt zu laufen beginnt. Das eröffnet unter Umständen einen Weg, noch nach Jahren ohne Zusatzkosten aus dem Vertrag wieder herauszukommen. (Az. XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15)

Die Verbraucherschützer hatten sich daran gestört, dass die Widerrufsbelehrung in den Mustern von Juni 2010 und November 2011 in der gleichen Schriftgröße wie der Rest des Vertrags gehalten war. In dem einen Fall war das Formular außerdem für verschiedene Vertragsformen ausgelegt, hier gab es eine Auswahl mehrerer Belehrungen zum Ankreuzen - das verwirre den Kreditnehmer.

Der zuständige Senat hatte allerdings bereits in der Verhandlung deutlich werden lassen, dass der Gesetzgeber es wohl nicht ganz so eng gesehen hat. Ein verständiger, durchschnittlich informierter Verbraucher, der sich den Vertrag angemessen aufmerksam anschaue, werde wohl nicht unbedingt eine grafische Hervorhebung benötigen.

Die Verbraucherzentrale kritisierte, die Entscheidung führe „zu einer deutlichen Abschwächung des Verbraucherschutzes“. „Beim Internetkauf eines Kugelschreibers für einen Euro muss eine optisch hervorgehobene Widerrufsbelehrung verwendet werden, während ein Bankinstitut bei einem Verbraucherkreditvertrag mit einem Volumen von mehreren zehntausend Euro die Widerrufsbelehrung nicht besonders hervorheben muss“, erklärte Finanzexperte Niels Nauhauser.