Streit um die Farbe Gelb: Urteil im September
Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet im September darüber, ob die Konkurrenz des Wörterbuchverlags Langenscheidt ungestraft die Farbe Gelb verwenden darf.
Nach seiner Verhandlung am Mittwoch über diese Frage, will der BGH ein Urteil erst am 18. September verkünden, teilte das Gericht am Freitag mit.
Dem BGH liegt eine Klage Langenscheidts gegen seinen Konkurrenten Rosetta Stone vor. Rosetta verwendet beim Internetauftritt, in der Werbung und für Kartonverpackungen einen gelben Farbton. Langenscheidt hat sich 2010 die Farbmarke Gelb für seine zweisprachigen Wörterbücher in Printform eintragen lassen und macht eine Verletzung seiner Markenrechte geltend.
Der Münchner Verlag hat Rosetta Stone auf Unterlassen und Schadenersatz verklagt und vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln 2012 recht bekommen. Potenzielle Käufer könnten der irrigen Ansicht sein, die Sprachsoftware stamme von Langenscheidt, hieß es.
Rosetta Stone ging in Revision. Die Farbfrage beschäftigt den BGH auch unter einem anderen Aspekt: Rosetta Stone hatte die Löschung der Langenscheidt-Farbmarke beantragt. Ob das Bundespatentgericht das zu Recht ablehnte, prüft der BGH in einem zweiten Verfahren.
Doch nicht nur Langenscheidt kämpft für seine Hausfarbe: Auch das Rot der deutschen Sparkassen beschäftigt schon seit Jahren die Gerichte. 2007 hatte das Deutsche Patent- und Markenamt die Farbe des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes als Marke registriert. Dagegen wandte sich der Konkurrent, die spanische Bank Santander, die ein fast identisches Rot nutzt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gab in dem Streit am Donnerstag einige Linien vor. Konturlose Farben könnten generell geschützt werden, wenn eine große Zahl von Verbrauchern eine Farbe mit einem Unternehmen oder einer Marke assoziiert. Eine pauschale Schwelle - wie zum Beispiel 70 Prozent - aber dürfe es nicht geben, urteilten die Richter in Luxemburg.
Weitere Kriterien für den Schutz einer Farbmarke sind laut EuGH ebenso der Marktanteil, die Dauer der Nutzung, die geografische Verbreitung sowie der Werbeaufwand des Unternehmens. Im Fall von Sparkassen und Santander muss das Bundespatentgericht nun auf dieser Grundlage entscheiden.