Auch in engen Parkhäusern sind Markierungen verbindlich
Stuttgart (dpa/tmn) - Nicht jedes Auto passt in jedes Parkhaus. Doch stets gilt: Die Markierungen auf dem Boden müssen beachtet werden. Wenn ein Auto über die weiße Linie ragt, behindert es womöglich andere.
Und das kann teuer werden.
Die Autos werden stetig länger und breiter, doch Parkhäuser wachsen nicht mit. Dennoch kann es für Autofahrer rechtliche Konsequenzen haben, wenn sie ihr Fahrzeug in einem Parkhaus so abstellen, dass es über die Stellplatzbegrenzung ragt. Laut dem Auto Club Europa (ACE) ist es sogar möglich, dass Schadenersatzansprüche auf den Fahrer zukommen. Das gilt zum Beispiel, wenn ein anderer Fahrer wegen des überstehenden Autos nicht ausparken konnte, deshalb nachweislich einen Termin versäumt hat und finanzielle Einbußen hinnehmen musste.
Rein rechtlich handelt es sich laut ACE um eine Ordnungswidrigkeit, wenn das Fahrzeug nicht korrekt in den Markierungen steht. Entsprechend könne es auch abgeschleppt werden. Dabei könne sowohl der Betreiber des Parkhauses tätig werden, als auch ein Verkehrsteilnehmer, der sich behindert fühlt. Wer den Abschlepper ruft, müsse jedoch in Vorleistung treten.
Neben dem Parken kann auch das Fahren in engen Parkhäusern zur Herausforderung werden. Und es kann durch zu enge Durchfahrten oder durch zu steile Rampenwinkel zu Schäden kommen. Ob hier allerdings der Parkhausbetreiber haftet, sei immer eine Frage des Einzelfalls, so der ACE. So müsse das Parkhaus grundsätzlich bestimmte Standards erfüllen, und der Betreiber muss gegebenenfalls vor engen Durchfahrten und ähnlichen Risiken warnen.
Andererseits könne aber auch den Geschädigten ein Verschulden treffen. Je nach der Situation vor Ort und dem Verhalten des Fahrers könne ihn auch die alleinige Schuld treffen, wenn er die Gefahr hätte erkennen können. In jedem Fall ist ein etwaiger Schaden dem Parkhausbetreiber anzuzeigen. Denn auch in Parkhäusern gilt, dass Unfallflucht strafbar ist.