Beschwipst auf dem Rad: Anzeige ab 0,3 Promille möglich
Bremen (dpa/tmn) - Wer Alkohol trinkt, sollte sich danach nicht ans Steuer eines Autos setzen - das dürfte bei den meisten angekommen sein. Stattdessen aufs Fahrrad umzusatteln, ist allerdings auch riskant.
Denn auch hier gibt es Grenzen.
Wer in Deutschland mit 1,6 Promille oder mehr Alkohol im Blut auf dem Fahrrad erwischt wird, muss sich für eine Straftat verantworten. Allerdings können sich Radler auch schon mit einem deutlich geringeren Pegel eine Strafanzeige einhandeln, wenn sie etwa Schlangenlinien fahren, Verkehrsregeln missachten oder wenn ein Unfall passiert. „In diesen Fällen ist bereits ab 0,3 Promille eine Strafverfolgung denkbar“, sagt Roland Huhn, Rechtsreferent beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC). Sobald die Polizei bei einer Kontrolle oder am Unfallort den Verdacht habe, dass ein Radler alkoholbedingt Fehler gemacht hat, drohe ein Ermittlungsverfahren. Der ADFC setzt sich für eine niedrigere Promillegrenze bei Radfahrern ein.
„Bei einem vergleichsweise geringen Promillewert lässt sich alkoholbedingtes Fehlverhalten in der Regel nur sehr schwer nachweisen“, räumt der ADFC-Experte ein. „Aber je näher ein Radfahrer an den Grenzwert von 1,6 Promille herankommt, desto wahrscheinlicher wird es, dass der Staatsanwaltschaft das gelingt“, warnt er.
Wird einem Radler strafrechtlich relevanter Alkoholmissbrauch nachgewiesen, hat das gravierende Folgen: Das Fehlverhalten wird laut Huhn mit sieben Punkten in der Flensburger Verkehrssünderkartei und einer Geldstrafe von meist einem Nettomonatsgehalt geahndet. Die Straßenverkehrsbehörde könne eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen und je nach Ergebnis den Führerschein für Kraftfahrzeuge einkassieren. „Außerdem kann ein Radfahrverbot erteilt werden - das war im vergangenen Jahr bundesweit 3300 Mal der Fall“, berichtet der ADFC-Rechtsreferent.
Kann Fahrradfahrern nach einem Rotlichtverstoß an der Ampel oder anderen Verkehrsdelikten kein alkoholbedingtes Fehlverhalten nachgewiesen werden, müssen sie sich für eine Ordnungswidrigkeit verantworten. „Auch das kann ziemlich teuer werden“, warnt Huhn. War eine Ampel länger als eine Sekunde rot, werden zum Beispiel 100 Euro Bußgeld oder mehr fällig. Mit 40 Euro müssen Rowdys rechnen, die Fußgänger gefährden. Grundsätzlich gilt: Ab 40 Euro Bußgeld gibt es mindestens einen Punkt auf dem Flensburger Konto.