Fahrradbeleuchtung: So sind Akkulampen verkehrstauglich

Bremen (dpa/tmn) - An Fahrrädern sind von 1. August an auch Lampen mit Akkus und Batterien erlaubt. Die alleinige Pflicht zum Dynamo wird mit einer Verordnung aufgehoben. So einfach, wie es klingt, ist die Sache für Radfahrer aber nicht.

Sie müssen einiges beachten.

Fahrradbeleuchtung muss eine amtliche Bauartgenehmigung haben - das gilt auch für Ansteckleuchten mit Akkus oder Batterien. Zugelassene Scheinwerfer und Rückleuchten erkennen Verbraucher an einem Prüfzeichen: „Das besteht aus einer Wellenlinie, dem Großbuchstaben K und einer fünfstelligen Zahl“, erklärt Roland Huhn vom Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC). Das K stehe für Karlsruhe, wo im Lichttechnischen Institut für die Prüfung erfolge.

„Die Scheinwerfer müssen mindestens eine Beleuchtungsstärke von 10 Lux und eine bestimmte Lichtverteilung aufweisen“, erläutert der ADFC-Rechtsreferent die Prüfkriterien. „Das Licht ist im Zentrum besonders hell und nimmt nach außen hin ab. Nach oben ist der Lichtstrahl abgeschnitten, damit Entgegenkommende nicht geblendet werden.“ Auf keinen Fall dürfe die Beleuchtung am Rad blinken. Scheinwerfer und Rückleuchten müssten außerdem gegen Staub und Nässe abgedichtet sein und auch auf Holperstrecken in Position bleiben. Eine Kontrollleuchte für den Batteriezustand sei ebenfalls Pflicht.

„Händler, die Lichtanlagen ohne Prüfzeichen verkaufen, begehen eine Ordnungswidrigkeit“, betont Huhn. Fehle das Prüfzeichen, sei das ein Mangel. Folglich könnten Kunden ungeprüfte Leuchten innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf beim Händler zurückgeben.

Am 1. August tritt eine vom Bundesrat beschlossene Verordnung in Kraft, mit der die Dynamopflicht für Fahrrader fällt. Bislang mussten alle Velos außer Rennräder bis 11 Kilogramm eine dynamobetriebene Lichtanlage haben. Durch die Verordnung werden Ansteckleuchten zur Alternative. Der Gesetzestext enthält zwar noch Unklarheiten im Wortlaut, die aber nach Angaben des Bundesverkehrsministeriums „möglichst schnell geglättet“ werden sollen. Angestrebt seien ein Änderungsentwurf zur Verordnung und in Kürze eine Kommentierung, die klarstelle, dass Ansteckleuchten zulässig sind.

Dazu sagt Roland Huhn: „Das Bundesverkehrsministerium scheint fest entschlossen, aufsteckbare Leuchten für alle Fahrräder ab sofort zu erlauben, auch wenn der Wortlaut der neuen Beleuchtungsvorschrift das eigentlich nicht hergibt.“ Radfahrer müssten nun jedenfalls nicht mehr befürchten, dass die Polizei Batterieleuchten beanstandet - „vorausgesetzt natürlich, dass die Leuchten das Prüfzeichen tragen“.