Mängel beim neuen Alten - Rechte beim Gebrauchtwagenkauf
Frankfurt/Main/München (dpa/tmn) - Ob Zeitungsanzeige, Autobörse im Netz oder beim Händler vor Ort - der Gebrauchtwagenmarkt brummt kräftig. Wie aber können sich Autokäufer vor bösen Überraschungen schützen, wenn sie sich einen neuen Alten zulegen wollen?
Frankfurt/Main/München (dpa/tmn) - Ob Zeitungsanzeige, Autobörse im Netz oder beim Händler vor Ort - der Gebrauchtwagenmarkt brummt kräftig. Wie aber können sich Autokäufer vor bösen Überraschungen schützen, wenn sie sich einen neuen Alten zulegen wollen?
Größe, Farbe, Verbrauch, Höchstgeschwindigkeit und nicht zuletzt der Preis sind wichtige Kriterien beim Kauf eines Gebrauchtwagens. Weniger klar begründet ist bei vielen Kunden die Entscheidung zwischen dem Kauf von privat oder vom Händler.
„Über die Händler wird viel geschimpft, zum Teil auch berechtigt“, sagt Herbert Engelmohr. „Aber wenn ich am Hoftor liegenbleibe, kann ich dem Händler sagen: Kümmere dich darum“, erklärt der Jurist vom Automobilclub von Deutschland (AvD). „Der Händler haftet sogar, wenn er von dem Fehler nichts weiß, weil er das Auto nur durchgereicht hat.“ Diese Haftung gilt für ein ganzes Jahr. Während des ersten halben Jahres wird vermutet, dass der Mangel bereits beim Kauf des Autos vorlag, ab dem siebten Monat muss der Käufer das nachweisen.
Anders beim Verkauf von Privat: „Auto gegen Geld - dann ist man allein“, warnt Engelmohr. Für Defekte muss der Verkäufer in der Regel nicht gerade stehen. „Selbst wenn der Wagen direkt nach der Abfahrt seinen Geist aufgibt, kann der Verkäufer die Tür zulassen.“ Grund dafür ist, dass private Verkäufer die Sachmängelhaftung ausschließen können und dies meist auch tun. Dann muss dem Verkäufer ein Vorsatz nachgewiesen werden, und das ist nach den Erfahrungen des AvD-Experten schwer: „Als Privatperson muss ich überhaupt nichts wissen, außer wo der Zündschlüssel reinkommt und wie der Tankdeckel geöffnet wird. Wie soll man da nachweisen, dass es einen Vorsatz gab?“
Damit es nach dem Kauf zu keinen bösen Überraschungen kommt, rät der Münchner Rechtsanwalt Oskar Riedmeyer dazu, in den Vertrag zu schreiben, worauf es einem ankommt. „Wenn der Verkäufer ihnen erzählt, was das Auto alles hat, sollten Sie darauf bestehen, das in den Vertrag zu schreiben - und wenn er dazu nicht bereit ist, zumindest einen Preisnachlass heraushandeln“, sagt der Verkehrsrechtsexperte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Das gelte auch für typische Verschleißteile. „Wenn beim Stand von 125 000 Kilometern der Auspuff kurz nach dem Kauf kaputt geht, ist das normal. Wenn der Verkäufer aber im Vertrag zugesichert hat, er habe beim Stand von 122 000 Kilometern den Auspuff gewechselt, haftet er“, erklärt Riedmeyer.
Auch sei es heute recht einfach möglich, den Kilometerzähler zu manipulieren, gibt der DAV-Experte zu bedenken. Wenn der angebliche Kilometerstand im Vertrag festgehalten ist, muss der Käufer nur nachweisen, dass die Laufleistung tatsächlich höher ist, um den Kauf rückgängig zu machen - und nicht, dass der Verkäufer davon wusste.
Vor einem anderen Trick warnt Jurist Engelmohr: Autohändler könnten einen Gebrauchten im Auftrag einer Privatperson verkaufen, um die Sachmängelhaftung auszuschließen. Deshalb müsse man unbedingt überprüfen, wer im Vertrag als Verkäufer eingetragen sei. Zwar könne man vor Gericht versuchen, in diesem Fall ein nicht erlaubtes Umgehungsgeschäft nachzuweisen. „Aber warum sollte der Richter sich von Ihnen anhören: Das habe ich nicht gelesen?“
Auch wenn vielen Käufern der Benzinverbrauch eines Autos immer wichtiger werde, sei es kaum möglich, diesen rechtsverbindlich in den Kaufvertrag zu schreiben, betonen übereinstimmend AvD-Vertreter Engelmoor und Anja Smetanin vom Verkehrsclub Deutschland (VCD). Bei diesem Thema könne sich jeder Verkäufer auf die Fahrweise des neuen Besitzers zurückziehen. Theoretisch sei es bei einem Kauf vom Händler möglich, einen höheren Verbrauch auf dem Rollprüfstand nachzuweisen, die Kosten dafür seien aber zu hoch.
Bei Autobörsen im Internet dürften Käufer und Verkäufer nicht vergessen, dass dort Vertrauenstatbestände geschaffen würden, betont Riedmeyer. Wenn jemand von Hamburg nach Köln reise, um dort einen Gebrauchten zu kaufen, und das Auto sehe nicht so aus, wie es im Netz beschrieben wurde, könne er gegenüber dem Verkäufer Fahrtkosten geltend machen. Komme dann ein Kauf zustande, rät Riedmeyer dazu, die vom Käufer im Netz hervorgehobenen Eigenschaften auch schriftlich im Vertrag festzuhalten. Auch wer einen langen Weg antritt, um am Ziel festzustellen, dass das begehrte Auto bereits verkauft wurde, kann auf die Erstattung von Reisekosten drängen.
Wird telefonisch ein Termin mit dem Verkäufer vereinbart, empfiehlt Rahel Raum vom Internetmarktplatz Autoscout24 dazu, sich diesen immer per E-Mail bestätigen und sich das Auto für eine Besichtigung reservieren zu lassen. Außerdem rät sie, dass „Verbraucher in der Online-Welt mit dem gleichen Sachverstand vorgehen wie in der realen Welt“. Bevor ein Geschäft tatsächlich zustande kommt, sollte niemand Unbekannten vertrauliche Daten preisgeben oder vorab Geld überweisen.