Auch Mitglieder einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft haben für ein Autoradio keine zusätzlichen Rundfunkgebühren zu zahlen, sofern dieses als Zweitgerät genutzt wird. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt in Magdeburg (Aktenzeichen: 3 L 236/11), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.
Der Mitteldeutsche Rundfunk verlangte von einer Autofahrerin Rundfunkgebühren, weil in ihrem Fahrzeug ein Autoradio eingebaut war. Die Frau argumentierte, sie habe in der gemeinsamen Wohnung mit ihrem nichtehelichen Lebenspartner bereits Rundfunkgeräte, für die ihr Lebenspartner Gebühren zahle. Das Autoradio sei daher ein gebührenbefreites Zweitgerät.
Die Frau behielt mit der Klage auch in der zweiten Instanz vor dem OVG Recht. Wenn mehrere Personen ein Rundfunkgerät gemeinsam nutzten, so seien sie in der ehelichen wie in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beide als Rundfunkteilnehmer anzusehen. Ob die das Zweitgerät nutzende Person das Rundfunkgerät selbst angemeldet habe, sei rechtlich nicht von Belang.