Unfall auf „falscher“ Autobahn - kein Versicherungsschutz
Celle/Uslar (dpa) - Wer sich während einer dienstlichen Autofahrt aus Unachtsamkeit verfährt, hat bei einem Unfall keinen gesetzlichen Versicherungsschutz. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.
Die Richter hatten über den Fall von zwei Frauen zu entscheiden, die während der Überführung eines Mietwagens aus Nordrhein-Westfalen ins niedersächsische Uslar wegen einer Unterhaltung so abgelenkt waren, dass sie auf die falsche Autobahn gerieten. Auf dieser Strecke ereignete sich ein Unfall, bei dem eine der Frauen einen Arm verlor.
Die gesetzliche Unfallversicherung müsse nicht zahlen, urteilten die Richter (Aktenzeichen: L 3 U 151/08). Denn die Frauen seien auf einem sogenannten Abweg gewesen, auf den sie aus Unachtsamkeit und nicht aus betrieblichen Gründen geraten seien. Der versicherte Betriebsweg sei dadurch unterbrochen gewesen.