„Rechts vor links“ ist auf Parkplatz die Ausnahme

Detmold (dpa/tmn) - Beim Rangieren auf Parkplätzen ist besondere Vorsicht geboten - dort gelten nicht immer die üblichen Verkehrsregeln. So urteilte ein Richter, nachdem es auf einer Stellfläche geknallt hatte.

„Rechts vor links“ - diese Regel aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt auf Parkplätzen nur eingeschränkt. Darauf machen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins unter Verweis auf ein Urteil des Landgerichts Detmold aufmerksam (Aktenzeichen: 10 S 1/12).

In dem Rechtsstreit ging es um die Kollision zweier Autos auf einem Parkplatz, auf dem außer den Parkbuchten keine weiteren straßenähnlichen Markierungen eingezeichnet sind. Einer der Unfallbeteiligten argumentierte, dass der von links kommende Fahrer das Vorfahrtsrecht nicht beachtet habe und deshalb schuld an dem Unfall sei.

Die Richter entschieden jedoch, dass in diesem Fall für beide Verkehrsteilnehmer ein besonderes Rücksichtnahmegebot gelte. Nur wo sich kreuzende Verbindungswege auf einem Parkplatz hinsichtlich Markierungen, Breite und Verkehrsführung Straßencharakter haben, gelte die Rechts-vor-links-Regel.