Beim Kauf eines Gebrauchtwagens mit Austauschmotor sollten Interessenten genau hinsehen. Denn nach einem Urteil des OLG Saarbrücken (Aktenzeichen: 1 U 122/11) bedeutet die Vereinbarung „Austauschmotor“ in einem Kaufvertrag unter Privatpersonen lediglich, dass sich nicht mehr der Originalmotor im Fahrzeug befindet. Darauf weist der ADAC hin. Ob das Fahrzeug dadurch besser oder schlechter als im Originalzustand wird, sei mit dieser Vereinbarung nicht gesagt.
Der ADAC rät Kaufinteressenten deshalb, Daten zum Austauschmotor schriftlich im Vertrag zu vereinbaren. Das kann die Laufleistung betreffen, oder die Tatsache, ob es sich bei dem Aggregat um einen fabrikneuen oder vor dem Einbau generalüberholten Motor handelt.