Internetanschluss teilen nicht immer erlaubt
Berlin (dpa/tmn) - Den Nachbarn aus Kostengründen über den eigenen Internetanschluss mitsurfen lassen, ist nicht verboten. Je nach Anbieter gelten dafür aber unterschiedliche Regeln. Komplizierter wird es, wenn man sein Netzwerk frei der Öffentlichkeit zugänglich macht.
Bevor man seinen Internetanschluss per Kabel oder WLAN mit Dritten teilt, sollte man gründlich die Geschäftsbedingungen des Anbieters lesen. Im schlimmsten Fall droht die Kündigung des Anschlusses. Zwar gibt es kein Gesetz, das verbietet, seine Internetleitung etwa mit den Nachbarn zu teilen. Manche Anbieter erlauben so eine Nutzung allerdings nur nach schriftlicher Genehmigung. Dazu gehören nach Angaben des Internet-Rechtsportals „irights.info“ etwa die Telekom, Unitymedia oder Congstar. Andere gestatten die Mitnutzung, verbieten dem Anschlussinhaber aber, dafür Geld zu nehmen, etwa Vodafone, O2 oder Kabel BW. Und 1&1 verbietet in seinen AGB bei Privatverträgen eine Drittnutzung durch Personen außerhalb der „häuslichen Gemeinschaft“.
Wer seinen Internetanschluss über WLAN der Öffentlichkeit zugänglich machen will und das kostenlos tut, handelt nicht gewerblich. Deswegen besteht auch keine Pflicht, ein solches Netzwerk offiziell bei der Bundesnetzagentur anzumelden. Nachteile entstehen durch so eine Meldung allerdings nicht. Anders verhält es sich etwa bei Cafébetreibern, die Kunden kostenlos ein Netzwerk anbieten. Sie gelten im rechtlichen Sinne als gewerbliche Anbieter und müssen dies melden.
Rechtlich nicht ganz geklärt ist, wie man sich als Anschlussinhaber gegen Kosten durch Abmahnungen schützen kann. Eine Störerhaftung bei unrechtmäßigem Gebrauch des Anschlusses durch Dritte ist nämlich nicht ausgeschlossen. Möglich ist etwa, dass über den eigenen Anschluss durch Dritte illegales Filesharing betrieben wird. Der Gesetzgeber sieht vor, den Anschluss mit einem starken Passwort gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Da dies allerdings der Idee von freien und für jeden zugänglichen Funknetzen widerspreche, trage am Ende - auch wegen noch vieler offener rechtlicher Fragen in diesem Bereich - immer der Anschlussinhaber das Restrisiko.