Klage um Elvis Presleys Millionenerbe abgewiesen
München (dpa) - Als sich Elvis Presley im Februar 1973 auf einen Deal mit seiner Plattenfirma RCA Records und seinem Manager Tom Parker einließ, ahnte er vermutlich noch nicht, um wieviel Geld es knapp 40 Jahre später gehen werde.
Für die Rechte an mehr als 1000 Aufnahmen erhielt der „King of Rock'n'Roll“ damals 5,4 Millionen Dollar, heute umgerechnet knapp 4 Millionen Euro. Fast die Hälfte davon musste er anschließend an seinen Manager abgeben. Inzwischen wird der Branchenwert der Lieder auf mehr als 130 Millionen Dollar geschätzt.
Die Hoffnungen der rechtlichen Nachkommen Presleys, an den Gewinnen der letzten 40 Jahre teilzuhaben, haben sich am Mittwoch jedoch vorerst zerschlagen. Das Landgericht München I wies eine Klage der Firma Elvis Presley Enterprises ab. Das Unternehmen, an dem Tochter Lisa-Marie Presley 15 Prozent hält, verwaltet den Nachlass der Musik-Legende. Vor Gericht hatte die Firma von der Plattenfirma Sony Music Entertainment Germany mit Sitz in München Nachzahlungen in Millionenhöhe gefordert. Dabei geht es unter anderem um die Rechte an Hits wie „Heartbreak Hotel“, „Jailhouse Rock“ oder „Hound Dog“.
Finanziert wird die Klage von dem Unternehmen Calunius, das die Prozesskosten für Elvis Presley Enterprises übernimmt. „Die Klägerin behauptet, dass Presley zu Lebzeiten von seiner Plattenfirma ausgebeutet wurde, und dass seine Rechtsnachfolger bis heute von dieser ungerechten Behandlung betroffen sind“, hatte Calunius im Vorfeld mitgeteilt. Das Landgericht teilte diese Meinung nicht. Anwalt Christian Czychowski, der Elvis Presley Enterprises vertritt, kündigte deshalb an, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Zur Not werde man auch vor den Bundesgerichtshof ziehen.
Die Kläger beriefen sich in dem Rechtsstreit zum einen auf verlängerte Schutzfristen für Tonaufnahmen. Im Jahr 1990 waren diese von 25 auf 50 Jahre erweitert worden. Zum anderen führten die Vertreter den sogenannten Bestseller-Paragrafen im deutschen Urheberrechtsgesetz an. Seit 2002 kann ein Künstler demnach auch dann noch an seinem Werk verdienen, wenn er die Rechte daran längst abgetreten hat - zum Beispiel, wenn der Rechteinhaber nach der Rechteübertragung unverhältnismäßig viel daran verdient.
Was unverhältnismäßig ist, hatte nun das Landgericht zu entscheiden. In ihrer Urteilsbegründung teilten die Richter jedoch mit, „Presley habe sich 1973 durch einen wirksamen Vertrag für die Nutzung seiner Verwertungsrechte abfinden lassen.“ Daran änderten auch die neuen Schutzfristen nichts. Der Bestseller-Paragraf komme „gar nicht zur Anwendung“. Zum Abschluss ihrer Mitteilung zitierte das Landgericht einen Elvis-Song von 1956: „I want Money, Honey“. Nach der Entscheidung vom Mittwoch bleibt es jedoch zunächst nur bei der Forderung der rechtlichen Nachkommen.