Urteil im Fall Mirco: Eine höhere Strafe konnte es nicht geben
Das Urteil im Mordfall Mirco ist gesprochen
Für den Mord an Mirco soll Olaf H. lebenslang hinter Gitter. Und eine Entlassung auf Bewährung nach 15 Jahren Haft soll es auch nicht geben, hat die Schwurgerichtskammer des Krefelder Landgerichts entschieden. Eine höhere Strafe konnten die Richter nicht verhängen. Die Kammer um den Vorsitzenden Richter Herbert Luczak hat das mögliche Strafmaß zur Gänze ausgeschöpft. Mehr ging nicht.
Ein Urteil also, das auf den ersten Blick durchaus geeignet scheint, Volkes zornigem Empfinden zu entsprechen. Das zeigte sich auch am spontanen Beifall von den Zuhörerbänken im Gerichtssaal bei der Urteilsverkündung.
Doch genau dieser Beifall für die Strafzumessung ist das falsche Signal und eine große Gefahr für die Arbeit des Gerichts. Denn die Richter dürfen sich bei ihrer Prozessführung und bei der Urteilsfindung eben nicht (!) an Volkes Stimmungslage orientieren, sondern müssen sich zwingend ausschließlich an beweisbare Fakten halten. Nur dann ist ihr Urteil rechtsfest, nur dann besteht es auch die Überprüfung durch höhere Instanzen. Und eine solche Überprüfung wird es geben: Der Verteidiger von Olaf H. hat bereits angekündigt, gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen.
Für den Vorsitzenden Richter Luczak und seine Kammer wäre es sicherlich der einfachere und risikolosere Weg gewesen, hätten sie auf die Erkennung der besonderen Schwere der Schuld verzichtet und „normal“ lebenslang verhängt. Also genau das, was das Strafgesetzbuch als Mindeststrafe vorschreibt. Niemand hätte der Kammer daraus juristisch einen Strick drehen können.
Dass die drei Richter und zwei Schöffen dennoch den juristisch schwierigeren Weg gingen und bei Olaf H. eine besondere Schwere der Schuld erkannten, ist allein dem Ergebnis ihrer akribischen Arbeit im Verfahren geschuldet. In Anbetracht aller zur Verfügung stehenden Fakten und in Würdigung aller Beweise konnte die Kammer ganz offensichtlich zu keinem anderen Schluss kommen und kein anderes Urteil fällen.
Die sonst bei Urteilen häufig gestellte Frage, ob es sich dabei um Jura oder um Gerechtigkeit handelt, ist in diesem Fall überflüssig. Und dafür gebührt der Schwurgerichtskammer tatsächlich Beifall.