Streit um Namen „DarkLady-Joy“ Am Ende fehlte ein schlagender Beweis

Mettmann/Düsseldorf · Die Vorliebe ist speziell, die Klage vor dem Landgericht Düsseldorf war es auch: Eine Domina aus Solingen ging gegen eine Frau aus Mettmann vor. Am Mittwoch traf die Kammer eine Entscheidung.

Die Klage einer Solinger Domina beschäftigte die Markenrechtskammer des Düsseldorfer Landgerichts (Symbolbild).

Foto: picture alliance/Axel Heimken/dpa

Der Prozess war für die Klägerin aus Solingen ein teurer Schlag ins Wasser. Sie verlor und muss die Prozesskosten von mehr als 12.000 Euro tragen. Immerhin lag der gerichtliche Streitwert nach Angaben einer Sprecherin des Landgerichts Düsseldorf bei 100.000 Euro. Das klingt für einfache Gehaltsempfängerinnen und -empfänger nach sehr viel Geld, ist aber bei der auf Markenrecht spezialisierten Kammer des Landgerichts Düsseldorf eine Summe im üblichen Bereich.

Als Klägerin trat eine 54-jährige Frau aus Solingen auf. Sie bietet Sado-Maso-Sexdienstleistungen an und ist laut ihrer Webseite bundesweit im Einsatz. Dabei nennt sie sich nicht nur medial „DarkLady-Joy“, sondern hat diesen Künstlernamen auch auf der Rückseite ihres Personalausweises eintragen lassen. Neben der ausstellenden Stadt gibt es dafür auf dem Perso eine eigene Rubrik.

Um so größer war der Ärger der Solingerin, als eine Frau aus Mettmann unter demselben Namen auf einschlägigen Webseiten auftauchte und ebenfalls das Wechselspiel von Dominanz und Unterwerfung thematisierte. Laut der Gerichtssprecherin lautete der Vorwurf der Klägerin: Die namens- und offenbar vorliebensgleiche Mettmannerin habe durch ihr Auftauchen in der Szene dafür gesorgt, dass ihre Kundenzahl zurückgehe. Sie habe die Anrufe und das Begehren der interessierten Kundschaft auf sich gezogen und von dem professionell erarbeiteten Status der Solingerin profitiert. Per Unterlassungsklage hatte Letztere der Mettmannerin deshalb juristisch untersagen lassen wollen, dass sie in digitalen Sexforen unter dem verwechselbaren Namen die Fetisch-Faszination thematisiert. Schließlich habe sie sich den Namen ganz offiziell schützen lassen, machte die Klägerin geltend.

Laut der Gerichtssprecherin wies die Mettmannerin den Vorwurf zurück, sich über den Namen materielle Vorteile verschafft zu haben. Es handele sich um ihr Hobby. Am Mittwoch folgte die Markenrechtskammer des Düsseldorfer Landgerichts der Argumentation der Mettmannerin und wies nach Angaben der Sprecherin die Klage der Solingerin zurück (AZ 2 a O 124/2023). Es sei der Klägerin nicht gelungen, der Kammer nachzuweisen, dass die vermeintliche Konkurrentin aus Mettmann ebenfalls als professionelle Dienstleisterin aufgetreten sei. Die Mettmannerin hatte laut der Gerichtssprecherin immer erklärt, dass sie Anrufer immer darauf hingewiesen habe, dass sie beispielsweise keine Workshops in szenetypisch nachgefragten Techniken gebe. Außerdem sei der fragliche Künstlername nicht so einzigartig, dass keine weiteren Personen innerhalb der Szene Gefallen an ihm hätten finden können.