Gastronomie, Sport und Co. Das sind die fünf wichtigsten Änderungen der neuen NRW-Coronaverordnung

Service · Bei den ganzen neuen Regelungen kann man schnell mal den Überblick verlieren. Hier sind die wichtigsten Änderungen der neuen Coronaschutzverordnung für NRW ab dem 13. Januar.

 Die 2G-plus-Regel wird auf die Gastronomie ausgeweitet.

Die 2G-plus-Regel wird auf die Gastronomie ausgeweitet.

Foto: dpa/Marcus Brandt

1. 2G-plus-Regel wird ausgeweitet

Es gilt die 2G-plus-Regel (geimpft oder genesen plus tagesaktueller Schnelltest eines Testzentrums) in folgenden Einrichtungen:

  • Gastronomie, Fitnessstudios und anderen Sportstätten für Training und Wettkampf, Hallenbädern, Wellnesseinrichtungen (Saunen, Thermen, Sonnenstudios etc.), Kantinen und Mensen, Bordelle

2. Ausnahmen gelten für Geboosterte

Ausnahmen von der 2G-plus-Regel gelten für Geboosterte, die über eine dritte Auffrischungsimpfung verfügen und für doppelt Geimpfte, die in den letzten drei Monaten nachweislich mit Corona infiziert waren. Sie gilt unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung, es müssen keine 14 Tage dazwischen liegen.

Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.

3. Schnelltest können vor Ort durchgeführt werden

An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (also bei 3G und bei 2G-plus), kann statt Vorlage eines Testnachweises einer offiziellen Teststelle auch vor Ort beim Zutritt ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden – so etwa beim Besuch eines Fitnessstudios unter der Aufsicht des Empfangspersonals oder bei der Sportausübung unter der Aufsicht des Trainers/Übungsleiters.

Dieser beaufsichtigte Selbsttest berechtigt dann aber ausschließlich zum Zutritt zu dem konkreten Angebot. Die Aufsichtsperson im Fitnesscenter kann also keinen Testnachweis ausstellen, der dann auch für den Besuch anderer Einrichtungen, wie einem Restaurant oder ähnliches gelten würde. Solche Testnachweise können nur die offiziellen Teststellen (Bürgertests) liefern.

 4. Zuschauerbegrenzung bei Veranstaltungen

Für alle überregionalen Veranstaltungen gilt eine einheitliche Obergrenze von maximal 750 Zuschauern, auch für Fußballstadien.

5. Maskenpflicht-Erweiterung

Die Maskenpflicht gilt ab dem 13. Januar wieder in Warteschlangen im Freien und bei Veranstaltungen und Versammlungen, sofern für sie keine 3G- oder 2G-Zugangsregelung gilt. Außerdem empfiehlt das Land FFP2-Masken beim Einkaufen und im ÖPNV.

(boot)