Gastronomie, Sport und Co. Diese neuen Corona-Regeln gelten ab Donnerstag in NRW
Düsseldorf · Ab Donnerstag gibt es strengere Corona-Regeln in NRW - mit einigen Ausnahmen. Die Änderungen bei Gastronomie, Sport und Co. im Überblick.
Eine halbe Stunde lang spricht Karl-Josef Laumann über die auch in NRW sprunghaft gestiegenen Corona-Infektionszahlen, stellt die Neuerungen der ab Donnerstag geltenden neuen Coronaschutzverordnung vor. Dann wird der nordrhein-westfälische Gesundheitsminister bei seiner Pressekonferenz in Düsseldorf noch gefragt, wie er eigentlich die Proteste und Demonstrationen gegen die staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung sehe. Das stimme ihn „nachdenklich und auch ein bisschen traurig“, sagt der CDU-Politiker. Er finde es wichtig, dass eine Spaltung in der Gesellschaft verhindert werde. Etwa drei Viertel der Bevölkerung, so hätten Umfragen ergeben, hielten die Maßnahmen für richtig oder forderten sogar strengere Regeln. Auf der anderen Seite werde die Sprache der Gegner teilweise aggressiver. „Aber das muss man als Politiker aushalten. Und man darf auch nie eine Tür zuschlagen, das ist nicht meine Art“, sagt Laumann. Aber es könne nicht sein, dass ein Großteil der Bevölkerung alles mitmacht „und wir es am Ende es nicht hinkriegen, weil ein kleiner Teil der Bevölkerung meint, man muss alles das, was die Wissenschaft eindeutig beantwortet hat, ignorieren. Wir wollen doch alle wieder zu einem normalen Leben zurück. Und das kriegen wir nur hin mit einer höheren Durchimpfungsrate. Da fehlt einfach noch was.“
Darum dürfe die Diskussion über eine Impfpflicht nicht ewig geführt werden, sagt Laumann, sondern es müsse entschieden werden. Der Sommer müsse dafür genutzt werden, mit einer dann wirklich hohen Durchimpfungsquote in den Herbst zu gehen, „damit wir im nächsten Winter nicht wieder das Gleiche erleben“.
Doch zunächst muss auch NRW erst einmal durch diesen Winter kommen. Und dafür gelten ab Donnerstag mit der neuen Coronaschutzverordnung des Landes im Wesentlichen diese neuen Regeln
2G+ in der Gastronomie
Schon bisher gilt ja bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten die 2 G +-Regel. Das heißt, auch Geimpfte und Genesene müssen zusätzlich einen aktuellen Test nachweisen. Ab Donnerstag gilt diese Regelung darüber hinaus auch in der Gastronomie, sofern sich die Nutzung nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt. Auch immunisierte Personen müssen in der Gastronomie daher zukünftig zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis mit sich führen, der nicht älter als 24 Stunden ist, mit sich führen.
Die zusätzliche Testpflicht in Bereichen, in denen 2G+ gilt, entfällt für immunisierte Personen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung entweder eine Auffrischungsimpfung gemacht haben oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen sind. Diese Ausnahme gilt für alle Anwendungsbereiche von 2G+, also neben der Gastronomie auch etwa für den Sport in Innenräumen. Sie gilt unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung.
Für den Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) bedeuten die Zugangsverschärfungen „weitere Einbußen mit Ansage“. Haakon Herbst, Regionalpräsident von Dehoga NRW: „2G+ heißt, Ausfall von Spontanbesuchen in Restaurants oder Cafés, besonders dort, wo keine ausreichenden Testkapazitäten vorhanden sind. Aber selbst bei einer „Booster-Privilegierung“ für Drittgeimpfte werden weniger Gäste kommen als jetzt“, ist sich Herbst sicher.
Testungen vor Ort
An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (also bei 3G und bei 2G+), kann statt Vorlage eines Testnachweises einer offiziellen Teststelle auch vor Ort beim Zutritt ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden – so etwa beim Besuch eines Fitnessstudios unter der Aufsicht des Empfangspersonals oder bei der Sportausübung unter der Aufsicht des Trainers/Übungsleiters.
Dieser beaufsichtigte Selbsttest berechtigt dann aber ausschließlich zum Zutritt zu dem konkreten Angebot. Die Aufsichtsperson im Fitnesscenter kann also keinen Testnachweis ausstellen, der dann auch für den Besuch anderer Einrichtungen gelten würde. Solche Testnachweise können nur die offiziellen Teststellen (Bürgertests) liefern.
Maskenpflicht
Wegen der deutlich höheren Infektiösität der Omikron-Variante wird die Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken ausgeweitet. Die Maskenpflicht gilt ab Donnerstag wieder in Warteschlangen im Freien und bei Veranstaltungen und Versammlungen, sofern für sie keine 3G- oder 2G-Zugangsregelung gilt.
Quarantäne
Hinsichtlich der Quarantäneregelung wartet das Land auf Vorgaben des Bundes, die es wahrscheinlich am Freitag geben soll. Bis dahin sollen die Gesundheitsämter im Einzelfall entsprechend den von der jüngsten Ministerpräsidentenkonferenz gemachten Vorgaben entscheiden.
750 Zuschauer bei Fußball und Co. in NRW wieder erlaubt
In Nordrhein-Westfalen gilt ab Donnerstag für alle überregionalen Veranstaltungen eine einheitliche Obergrenze von maximal 750 Zuschauern. Das werde dann auch für Fußballstadien wirksam, erklärte NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) am Dienstag bei der Vorstellung der aktualisierten Corona-Schutzverordnung in Düsseldorf. „Wir brauchen eine Regelung, die vor Gericht standhält“, sagte er. Daher gebe es nun eine Vereinheitlichung für alle Großveranstaltungen.
Verschärfung im Amateursportbereich
PCR-Tests gelten in Nordrhein-Westfalen im Amateursportbereich nur noch als Ersatznachweis zu einer Corona-Impfung, wenn man wenigstens eine Impfung nachweisen kann. Das erläuterte NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) am Dienstag bei der Vorstellung der aktualisierten Corona-Schutzverordnung in Düsseldorf. Bei nicht geimpften Berufssportlern gelte die PCR-Ersatzregelung hingegen noch, bis es eine bundesgesetzliche Regelung zur Impfpflicht gebe.