2G, 3G bei der Arbeit und Co. Das sind die neuen Corona-Beschlüsse - und das bedeuten sie für NRW
Kein Zugang für Ungeimpfte, 3G am Arbeitsplatz und mehr - neue Corona-Beschlüsse sollen auch in NRW greifen. Um was es konkret geht? Ein Überblick.
In NRW sollen die neuen Corona-Beschlüsse von Bund und Ländern "ab nächster Woche" umgesetzt werden. Das erklärte NRW-Ministerpräsident Hendrik Wüst (CDU) am Freitagmorgen im WDR. Wüst bekräftigte seine Ankündigung, dass in NRW - auch gemäß der Beschlüsse - flächendeckend 2G im Freizeitbereich gelten soll. Zur Kontrolle der geplanten 3G-Regelung in Bus und Bahn sagte Wüst, dass das nur in Stichproben geschehen könne. Die geplante Impfpflicht für bestimmtes Personal - etwa in Alten- und Pflegeheimen - nannte Wüst einen „ganz wichtiger Schritt“, um vulnerable Gruppen zu schützen.
Was wurde auf dem Bund-Länder-Gipfel vereinbart?
- Einheitliche 2G-Regel je nach Hospitalisierungsrate:
Ab einer Hospitalisierungsrate von 3,0 in einem Bundesland wird die 2G-Regel angewandt - das heißt, Leute müssen geimpft oder genesen sein. Dies gilt im Freizeit- und Kulturbereich, bei Sport- und anderen Veranstaltungen sowie bei körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen.
Wird der Schwellenwert von 6,0 überschritten, soll es in einigen Bereichen auch für Geimpfte und Genesene nur dann Zugang geben, wenn sie ein negatives Testergebnis vorlegen (2G-Plus). Das soll insbesondere in Diskotheken, Clubs und Bars gelten. Sofern der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge unterschritten wird, kann von den vorstehenden Regelungen wieder abgesehen werden.
Ab einer Rate von 9,0 können die Länder weitergehende Verschärfungen wie Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte einführen - und dabei die Länderöffnungsklauel aus dem Infektionsschutzgesetz anwenden. Die Hospitalisierungsrate gibt die Zahl der Menschen an, die binnen sieben Tagen wegen einer Corona-Infektion in einem Krankenhaus aufgenommen wurden - bezogen auf 100.000 Einwohner.
- Was bedeutet das für NRW?
Die Hospitalisierungsrate oder 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz liegt in NRW laut aktuellen Angaben bei 4,03. Laut den Vereinbarungen von Bund und Ländern würde in vielen Bereichen im Freizeitbereich Ungeimpften mittels 2G-Regel der Zugang verwehrt. Dass Ungeimpfte in NRW mit empfindlichen Einschränkungen rechnen müssen, hatte Ministerpräsident Hendrik Wüst (CDU) bereits für die kommende Woche angekündigt.
Zudem hatte Wüst eine 2G-Plus-Regel für Diskos und Co. oder Karnevalssitzungen angekündigt - laut den Bund-Länder-Verpflichtungen wäre die aber erst ab einer Hospitalisierungsrate von 6 angedacht. Auch 3G am Arbeitsplatz hatte Wüst bereits unabhängig von bundesweiten Entscheidungen für NRW angekündigt. Zudem sollen die Bußgelder für Verstöße gegen Maskenpflicht und Co. erhöht werden.
- Mehr Impfungen:
Bund und Länder werden die Impfangebote ausweiten - mit mobilen Impfteams, Impfzentren, Krankenhäuser, niedrigschwelligen Angebote, Arztpraxen und Betriebsärzten. Die Länder dringen zudem auf eine einrichtungsbezogene Impfpflicht etwa in Alten- und Pflegeheimen - die demnächst kommen dürfte.
Was steht im neuen Infektionsschutzgesetz?
- 3G-Regel in öffentlichen Verkehrsmitteln:
In Bussen und Bahnen gilt künftig bundesweit die 3G-Regel. Die Fahrgäste müssen also einen negativen Test vorlegen, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind. Die Regelung gilt auch für Inlandsflüge, ausgenommen sind hingegen Taxen und die Schülerbeförderung.
- 3G am Arbeitsplatz:
Bundesweit sollen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber einen Impfnachweis oder Genesenennachweis vorlegen müssen. Sind sie weder geimpft noch genesen, müssen sie täglich vor Betreten ihres Arbeitsplatzes einen aktuellen Corona-Test vorlegen.
Wenn sich Beschäftigte der 3G-Regel entziehen, muss der Arbeitgeber versuchen, ein Arbeiten ohne direkten Kontakt zu anderen Mitarbeitern zu ermöglichen. Ist das nicht möglich, droht den Betroffen Lohnverlust - und im Zweifelsfall sogar die Kündigung. Zudem gilt wieder die Homeoffice-Pflicht: Arbeitgeber müssen das Arbeiten von Zuhause aus anbieten, Arbeitnehmer müssen dies annehmen - wo immer es möglich ist.
- Länderklausel:
Nach Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite sollen die Länder auch künftig mit schärferen Maßnahmen in Eigenregie handeln können - diese müssen dann die jeweiligen Landesparlamente beschließen. Dazu gehören Personenbeschränkungen für Betriebe, Einrichtungen oder Veranstaltungen sowie Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum.
- Das soll ausgeschlossen bleiben:
Ausgangssperren oder das generelle Verbot für Veranstaltungen oder Versammlungen sind im neuen Gesetz ausgeschlossen. Im konkreten Fall kann es aber durchaus zu Absagen kommen. Das gilt etwa auch für Weihnachtsmärkte oder Gottesdienste.
- Wie hat der Bundesrat entschieden?
Der Bundesrat stimmte am Freitag zu. Die Neuregelung, die Corona-Maßnahmen auch nach Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite ermöglicht, wurde am Freitag in der Länderkammer einstimmig gebilligt, wie Bundesratspräsident Bodo Ramelow (Linke) sagte. Die Neuregelung beinhaltet 3G am Arbeitsplatz und in öffentlichen Verkehrsmitteln, zudem können die Länder Maßnahmen wie Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen beibehalten.
Vor der Entscheidung hatte mehrere Unions-Ministerpräsidenten ihre Kritik an dem Gesetz und dem Vorgehen der Ampel-Parteien bekräftigt. Die CDU stört sich daran, dass mit der Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes einige Maßnahmen wie Ausgangssperren und pauschale Schließungen nicht mehr möglich sind. Trotz einiger Nachbesserungen handele es sich nicht um ein gutes Gesetz, sagte Hessens Ministerpräsident Volker Bouffier (CDU). Er kritisierte zudem das Auslaufen der epidemischen Notlage als "fatales Signal an die Bevölkerung".
Nordrhein-Westfalens Ministerpräsident Hendrik Wüst (CDU) verwies darauf, dass die jetzt beschlossenen Neuregelungen bis zur nächsten Bund-Länder-Beratung am 9. Dezember überprüft werden sollen. Dies habe SPD-Kanzlerkandidat Olaf Scholz (SPD) bei der Ministerpräsidentenkonferenz am Donnerstag zugesagt. Dann könnten Verschärfungen beschlossen werden. Maßnahmen aufgrund der bisherigen, schärferen Gesetzeslage können ohnehin noch bis zum 15. Dezember fortgelten.